Steuerliche Geltendmachung von Krankheitskosten

Nachweis erleichtert


Dr. Christine Ahlheim

Krankheitskosten können in aller Regel als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür war allerdings bislang unter an­derem ein vor der betreffenden Behandlung bzw. Maßnahme eingeholtes amtsärztliches Attest.

Mit zwei aktuellen Urteilen (VI R 16/09 und VI R 17/09) hat der Bundesfinanzhof nun seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach ist für den Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines öffentlichrechtlichen Trägers erforderlich. Der Nachweis könne vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden, so die obersten Steuerrichter.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(03):4-4