Kooperationen von Pflegediensten und Apotheken

Rechtliche Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit


Dr. Bettina Mecking

Während bei der Heimversorgung die Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit in §12a Apothekengesetz gesondert geregelt sind, gelten für die Kooperation einer Apotheke mit einem ambulanten Pflegedienst die allgemeinen apothekenrechtlichen Grundsätze.

Bei der Arzneimittelversorgung von Menschen in der stationären Pflege führt der Träger einer solchen Einrichtung die Rezepte einer Apotheke seiner Wahl auf der Grundlage eines Heimver­sorgungsvertrags nach §12a Apothekengesetz (ApoG) zu.

Keine vertragliche Grundlage

Eine solche vertragsgestützte Kooperation zwischen Apotheken und Pflegediensten ist hingegen nach §11 ApoG ausgeschlossen. Danach ist die Zusammenarbeit zwischen Apothekern und anderen Personen und Institutionen des Gesundheitswesens in der Weise eingeschränkt, dass Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen verboten sind, die die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Der Sinn des Zuweisungsverbots besteht darin, Kunden und Patienten die freie Wahl der Apotheke zu ermöglichen. Ein korrespondierendes Verbot findet sich in den jeweiligen landesspezifischen Berufsordnungen.

Folglich sind der Zusammenarbeit von ambulanten Pfle­gediensten und Apotheken enge Grenzen gesetzt. Die Situation stellt sich dabei so dar wie früher bei der Heimversorgung. Die Rechtslage erlaubt keine Weiterentwicklung einer ausdrücklichen vertraglichen Basis. Zulässig ist eine Kooperation der an der Versorgung beteiligten Gesundheitsprofessionen zum Wohl einer qualitativ hochstehenden Arzneimitteltherapie, die im Rahmen der freien Entscheidung der Beteiligten praktiziert wird. Eine der Heimversorgung nachempfundene ausdrückliche vertragliche Gestaltung ist nicht erlaubt.

Zuweisungsverbot

Um Pflegedienste als neue „Kunden“ zu gewinnen, können Apotheker mit gezieltem Marketing ihre pharmazeuti­sche Kompetenz herausstellen und so ihre Position im Netzwerk der lokalen Gesundheits­anbieter stärken. Denn Apotheken verlieren oft unwiederbringlich Stammkunden, wenn ein ambulanter Pflegedienst deren Betreuung übernimmt. Im Rahmen dieser Akquise darf jedoch nur mit Sach­argumenten überzeugt werden. Wenn die Pflegedienste sich aufgrund eines erkannten Optimierungspotenzials entscheiden, die Touren der Pfleger zu straffen, indem die Arzneimittel für die Patienten nicht von jedem Betreuer einzeln, sondern zentral für den gesamten Pflegedienst in einer bestimmten Apotheke beschafft werden, ist dies zulässig.

Werbeaktionen wie etwa eine kostenlose wöchentliche Infosprechstunde seitens eines bestimmten Pflegedienstes in der Apotheke oder Veröffentlichungen betreffend eine Zusammenarbeit zwischen Apotheke und Pflegedienst auf Postern in einer Arztpraxis sind unzulässig. Denn eine unzulässige Zuweisung im Sinne der vorgenannten Vorschriften besteht bereits darin, dass die Kooperationspartner sich gegenseitig empfehlen.

Unproblematisch wäre es hingegen, eine allgemeine Infor­mationsveranstaltung durch die Apotheke zu den Angeboten von Pflegediensten anzubieten, bei der darauf geachtet wird, dass weder im Rahmen der Werbung noch in der Veranstaltung selber auf spezielle Pflegedienstanbieter hingewiesen wird. Teilweise ist daher auch von der Wer­beaufschrift einer einzelnen Apotheke auf den Fahrzeugen eines Pflegedienstes abzuraten. Regelmäßig wird es allerdings schwierig sein, unzu­lässige konkrete Absprachen über die Zuführung von Verschreibungen im Einzelfall zu beweisen.

Besonders kritisch ist, wenn die Anbahnung einer Kooperation mit einem Pflegedienst durch finanzielle Anreize begleitet wird. Hierzu zählen alle geldwerten Vorteile, also auch Sachgeschenke. Denn vielen ist nicht bewusst, dass dabei häufig der Bereich der sog. Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß §299 StGB tangiert wird. Als Unrechtsvereinbarung im Sinne des §299 StGB kommen verbotene Absprachen über die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen in Betracht. Das Delikt kann auch gegenüber Mitarbeitern von Pflegediensten begangen und strafrechtlich verfolgt werden.

Das apotheken- und berufsrechtlich normierte Zuweisungsverbot untersagt ebenfalls die im Rahmen einer Kooperation mit einem Pflegedienst häufig praktizierte Handhabung, die Rezepte im Auftrag des Kunden durch die Apotheke direkt in der Arztpraxis abzuholen. Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das Rezept entweder dem Patienten persönlich oder einem Mitarbeiter des Pflegedienstes als vom Patienten beauftragten Vertreter auszuhändigen. Das Rezept ist anschließend vom Pflegedienst im Auftrag des Patienten in einer Apotheke einzulösen. Die mit dem Pflegedienst verabredete Rezeptabholung unmittelbar durch die Apotheke stellt demgegen­über eine unzulässige Zuweisung dar.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Pflegedienst vom Patienten die Einverständniserklärung einholt, dass dieser dem Pflegedienst zur Beschaffung der benötigten Arznei- und Hilfsmittel jeweils die freie Apothekenwahl überträgt. Ebenfalls ist es dem Pflegedienst in diesem Fall unbenommen, die benötigten Medikamente aus einer bestimmten Apotheke seiner Wahl zu besorgen.

Verein­barungen zwischen Patient und Pflegedienst

Das öffentlich-rechtliche Verbot des §11 ApoG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gestaltung des zivilrechtlichen Vertrags zwischen Patient und Pflegedienst. Der Pflegedienst bietet seinen betreuten Personen einen Dienstvertrag an und ist berechtigt, in diesem Dienst­vertrag vorzusehen, dass die Medikamente in der Apotheke seiner Wahl abgeholt werden. Gegen eine derartige dienstvertragliche Vereinbarung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Wenn Patienten oder deren Bevollmächtigte gegenüber dem Pflegedienst die aus pharmazeutischer Sicht sinnvolle Erklärung abgeben, dass die Medikamente längerfristig bei einer Apotheke bezogen werden, sollten sie ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Dies sollte auch entsprechend dokumentiert werden. Den Beteiligten ist es grundsätzlich unbenommen, jederzeit von heute auf morgen die Arzneimittel über eine Apotheke ihrer Wahl zu beziehen. Allerdings ist dann der zu Pflegende ggf. in der Pflicht, die Rezepte selbst oder mit Hilfe von Angehörigen in der Apotheke seines Vertrauens ein­zulösen.

Bei der Besorgung von Arzneimitteln durch einen Pflegedienst können – wie auch bei der Heimversorgung – Probleme mit der Zahlungs­moral der Patienten auftreten. Grundsätzlich unterliegt der Apotheker einem „Kon­trahierungszwang“. Dieser gilt für alle apothekenpflich­tigen Arzneien. Daher kann deren Belieferung nicht ohne Weiteres verweigert werden. Jedoch muss der Apotheker nicht uneingeschränkt Arz­neimittel aushändigen, wenn er von vornherein mit Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergütung rechnen muss. Wie sich Apotheker bei Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Patienten verhalten sollten, lesen Sie in einer der nächsten AWA-Ausgaben.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin
der Apothekerkammer Nord­rhein,
Fachanwältin für Medizinrecht,
40213 Düsseldorf,
E-Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(05):10-10