Helmut Lehr
Steuergünstige Gehaltsextras stehen nicht nur bei den Mitarbeitern hoch im Kurs, in vielen Fällen spart auch der Apothekenleiter Sozialversicherungsabgaben1). Da Sachbezüge bis zur Freigrenze von 44 €/Monat steuer- und damit auch sozialabgabenfrei bleiben, stellen Warengutscheine ein gängiges Gestaltungsinstrument für die Optimierung der Mitarbeitergehälter dar.
Strenge Maßstäbe der Finanzverwaltung
Unter den Warengutscheinen sind Benzingutscheine sehr beliebt. Die Finanzverwaltung prüft gerade deshalb sehr streng, ob es sich hierbei tatsächlich um Sachlohn handelt, zumal es in der Praxis diverse Umsetzungsmodelle gibt2).
Hinweis: Die Angabe eines Euro-Betrags auf dem Gutschein (als Wert oder Höchstbetrag) ist nach Verwaltungsauffassung steuerschädlich. Das bedeutet: Lautet der Gutschein z.B. über „30 Liter Diesel, höchstens im Wert von 44 €“, wird er nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn eingestuft und ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Bundesfinanzhof kippt Verwaltungsauffassung
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Entscheidungen die restriktive Verwaltungsansicht verworfen und erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreien Sachlohn aufgestellt3). Danach gilt Folgendes:
- Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen.
- Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber (aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung) beanspruchen kann.
- Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und den zugesagten Vorteil verschafft.
- Sachbezüge liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Geldzahlungen mit der Auflage verbindet, den empfangenen Betrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
- Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, an einer bestimmten Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers tanken zu dürfen, gilt dies als Sachbezug.
Typische Sachverhalte entschieden
In den entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwa das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 €/Monat zu tanken, oder die Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstags Geschenkgutscheine einer größeren Buchhandelskette über 20 € erhalten. Im anderen Fall durften die Mitarbeiter mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die verauslagten Gelder von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen, der dies auf den Gutscheinen „quittierte“.
Hinweis: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in sämtlichen Fällen steuergünstigen Sachlohn angenommen, weil die 44-€-Freigrenze nicht überschritten wurde.
Wichtige Rechtsprechungsänderung
Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann Sachlohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Geld aushändigt mit der Auflage, dieses für den Kauf bestimmter „Waren“ bzw. für die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen zu verwenden. Seine bisher anderslautende Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich aufgegeben.
Umsetzung in der Praxis
Der Bundesfinanzhof hat klar betont, dass Sachlohn (nur) dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die „Sache“ hat. Es kommt daher auf den Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an – danach muss ausdrücklich ein Sachlohn geschuldet sein (z.B. Benzin- oder Büchergutschein). Damit begünstigter Sachlohn vorliegt, dürfen die Mitarbeiter kein Wahlrecht z.B. dergestalt haben, dass sie trotz eines arbeitsvertraglich vereinbarten Sachlohns auch die Barauszahlung der entsprechenden Summe verlangen können, ohne dass dies mit einer konkreten Verwendungsauflage verbunden ist.
Hinweis: Um eine erfolgreiche Umsetzung des „Sachlohnmodells“ zu gewährleisten, muss ein Wahlrecht klar und eindeutig ausgeschlossen sein. Es dürfte nämlich auch dann Barlohn vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter tatsächlich eine Sache zuwendet (z.B. Benzingutschein), die entsprechende arbeitsvertragliche Regelung aber als Wahlrecht ausgestaltet ist.
Reaktion der Finanzverwaltung steht noch aus
Natürlich besteht jetzt ab sofort ein weitaus größerer Spielraum für die gezielte Gestaltung von Sachlohn. Bis die Finanzverwaltung zur neuen Rechtsprechung offiziell Stellung bezogen hat, ist die Umsetzung ohne Berücksichtigung der bisherigen Vorgaben jedoch mit Risiken behaftet, weil man ggf. den Rechtsweg beschreiten muss. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs derart eindeutig, dass sich die Finanzverwaltung nur schwerlich dagegenstellen kann.
Hinweis: In laufenden Verfahren ist unbedingt auf die neue Rechtslage hinzuweisen, abweichende Verwaltungsansichten sollten nicht mehr akzeptiert werden. Zu beachten ist allerdings, dass die 44-€-Freigrenze nicht überschritten werden darf, ansonsten ist der gesamte Sachlohn (ab dem ersten Euro) steuerpflichtig. Bei der Prüfung der Freigrenze sind alle Sachlöhne zu berücksichtigen und nicht etwa nur etwaige Warengutscheine.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 20 vom 15. Oktober 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 12 vom 15. Juni 2008, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18.
3) Vgl. Urteile vom 11. November 2010, Aktenzeichen VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, VI R 40/10, VI R 26/08.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(05):18-18