Prof. Dr. Reinhard Herzog
So ist in der privaten Haftpflichtversicherung automatisch auch der Ehepartner eingeschlossen – und dies in der Regel sogar beitragsfrei. Wer heiratet, kann – und sollte – den jüngeren der beiden Verträge aufheben lassen. Im Übrigen kann auch ein Nichtverheirateter in die Police des Partners aufgenommen werden, wenn beide in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Jedoch sind dann gegenseitige Ansprüche – ebenso wie bei Ehepartnern – generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Weniger Spielraum bieten andere Haftpflichtsparten: Bestehende Kfz-Haftpflichtversicherungen müssen beibehalten werden, eine Meldung an die Versicherung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wichtige Ausnahme: Wurde ein Spezialtarif für Alleinstehende (= Singletarif) vereinbart, kann es sinnvoll sein, den Partner mit in den Vertrag aufzunehmen. Bei Tierhalter-Haftpflichtversicherungen sowie speziellen Sportpolicen kommt es darauf an, ob die Absicherung speziell auf ein Risiko (z.B. das Pferd der Ehefrau) zugeschnitten oder allgemein gehalten ist (z.B. für alle gerittenen Pferde). Im Zweifelsfall ist der Versicherungsvertreter anzusprechen.
Unkompliziert ist die private Rechtsschutzversicherung. Hier wird der Ehepartner ohne Zusatzprämie in den älteren Vertrag eingeschlossen, die jüngere Police kann aufgehoben werden. Bei nichtverheirateten Paaren gilt grundsätzlich dasselbe, allerdings sind auch hier Rechtsstreitigkeiten untereinander vom Versicherungsschutz ausgeklammert. In der Verkehrsrechtsschutzversicherung
Älteres Recht geht vor
Bei der Absicherung des Hausrats können zwar grundsätzlich zwei Policen nebeneinander bestehen, sinnvoll ist dies jedoch selten. Auch hier bleibt die Police mit dem älteren Recht bestehen, die jüngere Police wird zum Termin des Wohnungsbezugs aufgehoben. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob die Versicherung noch ausreichend dimensioniert ist. Werden je Quadratmeter Wohnfläche festgelegte Mindestversicherungssummen abgeschlossen, kann die Versicherungsgesellschaft im Schadensfall keine Unterversicherung geltend machen. Im Übrigen sollte gegebenenfalls die Umstellung auf aktuelle Versicherungsbedingungen in Erwägung gezogen werden, sind diese nicht nur meist leistungsstärker, sondern auch wesentlich preiswerter.
Bei Unfall- und Lebensversicherungen ist der individuelle Schutz verständlicherweise nicht übertragbar, sodass die Policen grundsätzlich fortgeführt werden müssen. Allerdings werden oftmals preisgünstige Kombinationstarife angeboten, etwa im Rahmen einer Familien-Unfallversicherung. Bei Lebensversicherungen sollte darauf geachtet werden, dass der Partner ausreichend abgesichert wird.
Sind beide Ehepartner gesetzlich krankenversichert und einer gibt seine Arbeit auf, ist er automatisch beim Partner mitversichert – vorausgesetzt, er verdient maximal 365 € im Monat (Minijobber: 400 €). Eine private Krankenversicherung bleibt hingegen bestehen, jedoch sollte der neue Lebensabschnitt dazu genutzt werden, die Notwendigkeit vorhandener Zusatztarife zu überprüfen. Möglich ist im Übrigen auch, dass ein Ehepartner privat, der andere jedoch z.B. freiwillig gesetzlich versichert ist.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(08):16-16