Dr. Christine Ahlheim
Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet einstellen wollen, haben es künftig leichter. Bislang war dies nur sehr eingeschränkt möglich, sofern zuvor bereits irgendwann schon einmal ein Beschäftigungsverhältnis mit dem betreffenden Mitarbeiter bestanden hatte. Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. April 2011 (Aktenzeichen 7 AZR 716/09) nun entschied, ist eine Vorbeschäftigung bei demselben Unternehmen kein Hinderungsgrund, wenn zwischen dem Ende des früheren Beschäftigungsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre liegen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(08):4-4