Steuer-Spartipp

Außergewöhnliche Belastung: Beerdigungskosten


Helmut Lehr

Die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen summieren sich schnell auf mehrere Tausend Euro. Dem Grund nach sind diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Mit einer nennenswerten Steuerersparnis sollte man aber nicht vorschnell rechnen, weil etliche Besonder­heiten bzw. Einschränkungen zu beachten sind.

Abziehbare Kosten

Generell sind die Aufwendungen für den Sarg, die Grabstätte, Kränze sowie für in Anspruch genommene Dienstleistungen (einschließlich Feuerbestattung) und Gebühren außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt auch für die Kosten für Trauerdrucksachen.

Hinweis: Nicht begünstigt sind Ausgaben, die nur mittelbar mit der Bestattung zusammenhängen. Dazu zählt die Finanzverwaltung insbesondere die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, für Trauerkleidung sowie Reise­kosten zur Teilnahme an der Beerdigung. Auch die spätere Erneuerung eines Grabmals zählt grundsätzlich nicht mehr zu den begünstigten unmittelbaren Bestattungskosten, ebenso wenig eine Umbettung nach Ablauf der Belegfrist.

Nachlass wird angerechnet

In sehr vielen Fällen steht einer tatsächlichen Steuerersparnis der Nachlass des Verstorbenen im Weg. Die Ausgaben werden nämlich nur insoweit anerkannt, als sie nicht durch den Wert des Nachlasses gedeckt sind. Entsprechendes gilt, wenn Beerdigungskosten durch Sterbegelder oder sonstige Versicherungsleistungen abgedeckt sind. Anzurechnen sind insbesondere auch Leistungen aus einer Lebensversicherung, die dem Steuerpflichtigen anlässlich des Todes eines nahen Angehörigen außerhalb des Nachlasses zufließen.

Hinweis: Zusätzlich muss – wie bei den meisten außergewöhnlichen Belastungen – die „zumutbare Belastungsgrenze“ überschritten werden1). Es handelt sich dabei um einen individuellen Grenzbetrag, dessen Höhe vom Familien­stand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen abhängig ist.

Kostenbegrenzung

Das Gesetz sieht zwar keinen Höchstbetrag vor, dennoch erkennt die Finanzverwaltung nur „angemessene Kosten“ für eine Bestattung an. Seit dem Veran­lagungsjahr 2003 gilt für Beerdigungskosten eine Angemessenheitsgrenze von 7.500€2).

Hinweis: Das Finanzgericht Köln hat diese Grenze in einem aktuellen Urteil bestätigt3). Nach einer Recherche der Stiftung Warentest aus dem Jahr 20044) koste – so die Finanzrichter – eine Bestattung in Deutschland durchschnittlich rund 4.500€. Unter Berücksichtigung von Preissteigerungen bis zu den Streitjahren 2006 und 2007 und der gebotenen großzügigen Beurteilung sei die Grenze der Angemessenheit bei dem anerkannten Betrag von 7.500€ erreicht.

Hinweis: Im Streitfall hatte der (vergleichsweise) wohlhabende Sohn Beerdigungskosten von über 20.000€ geltend gemacht, da sein Vater ohne Nachlass verstorben war.

Ausschlagung der Erbschaft

Von der Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Damit besteht grundsätzlich auch keine Verpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die Beerdigungskosten zu tragen. Aufgrund der Bestattungsgesetze der Länder können aber nahe Ange­hörige womöglich dennoch in die Pflicht genommen werden.

Hinweis: Unabhängig davon kann sich eine sittliche Verpflichtung (im Sinne des Steuerrechts) zur Übernahme der Beerdigungskosten ergeben. In diesen Fällen kommt auch ein Abzug der Be­erdigungskosten als außergewöhn­liche Belastung in Betracht.

1) Vgl. § 33 Absatz 3 Einkommen­steuergesetz.
2)
Vgl. Oberfinanzdirektion Berlin, Verlautbarung vom 27. November 2003, Aktenzeichen St 177 - S 2284 - 1/90.
3)
Vgl. Urteil vom 29. September 2010, Aktenzeichen 12 K 784/09.
4)
Vgl. Heft test 11/2004, Seite 14.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(13):17-17