Claudia Mittmeyer
Die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten einer stark gehbehinderten Frau können in vollem Umfang als außergewöhliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4 K 2647/08) entschieden.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei dem Treppenschräglift um ein medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzung durch die Klägerin für das Treppensteigen in Anbetracht ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich ist. Dabei sei es unbeachtlich, dass der Treppenschräglift im Garten und nicht im Wohnhaus eingebaut wurde. Denn die Nutzung des Gartens ist, so die Richter, kein „entbehrlicher Luxus“, sondern „sozialadäquat“.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(13):4-4