Steuer-Spartipp

Geschäftsfahrzeug: Oldtimer und Leasinggestaltungen


Helmut Lehr

Viele Selbstständige und Gewerbetreibende tragen sich immer wieder einmal mit dem Gedanken, einen Oldtimer als betrieblichen Pkw anzuschaffen. Dies hat einen gewissen „Charme“, weil die Aufwendungen dafür – so die weitverbreitete Ansicht – stets als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Ein zusätzlicher Anreiz, der von den Anbietern entsprechender Fahrzeuge auch gerne werbewirksam herausgestellt wird, ist die günstige Bewertung der Pri­vatnutzung nach der „Ein-Prozent-Regelung“. Hinweis: Für die Berechnung der Entnahme/Gewinnerhöhung auf­grund der privaten Pkw-Nutzung ist stets der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend. Daher werden Oldtimer in diesem Zusammenhang mit ihren ursprüng­lichen, vergleichsweise niedrigen „Anschaffungskosten“ und damit im Ergebnis steuerlich vorteilhaft berücksichtigt.

Betriebsausgabenabzug zweifelhaft

Der Betriebsausgabenabzug für Oldtimer ist bereits seit Jahren Streitpunkt bei Betriebsprüfungen – also keineswegs pro­blemlos möglich. Kürzlich hat die Finanzverwaltung hier Rückenwind bekommen, weil das Finanzgericht Baden-Württemberg1) die Kosten für einen Oldtimer (Jaguar E-Type, Baujahr 1973) nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat.

Hinweis: Nach §4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz dürfen die Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Zu den „ähnlichen Zwecken“ zählte das Finanzgericht nun auch die Kosten für einen Oldtimer.

Argumente des Finanzgerichts

Die Aufwendungen für den Old­timer seien ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen. Auf den (wenigen) mit dem Wagen in den Streitjahren unternommenen Fahrten diente er der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und damit Werbezwecken. Trotz dieses betrieblichen Bezugs sei die Nutzung des Oldtimers jedoch der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Unterm Strich war das Fahrzeug nach Überzeugung des Gerichts bei typisierender Betrachtung dazu geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Einzelfallentscheidung

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde der Oldtimer insgesamt viermal für Kundenbesuche eingesetzt und dabei 539 km gefahren, die übrigen Kilometer entfielen auf Fahrten zur Tankstelle, zum TÜV und in die Werkstatt. Wohl allein aufgrund dieser geringen Gesamtnutzung war der volle Betriebsausgabenabzug auf wenig Gegenliebe beim Finanzamt gestoßen.

Hinweis: Die besondere Sachverhaltskonstellation bietet Anlass zur Hoffnung, weil das Urteil des Finanzgerichts zumindest argumentativ als wenig vergleich­bare Einzelfallentscheidung ge­wertet werden kann. Dies sollte gegenüber dem Finanzamt klar herausgestellt werden.

Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig

Das Finanzgericht hat die Revi­sion gegen das Urteil nicht zu­gelassen. Dagegen wurde zwischenzeitlich Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt2). Bis zu einer Entscheidung darüber ist damit zu rechnen, dass insbesondere die Betriebsprüfer eine „harte Linie fahren“ und den Betriebsausgabenabzug für Oldtimer generell nicht anerkennen.

Oldtimer-Leasing

Oldtimer-Fahrzeuge werden häufig von spezialisierten Leasinganbietern vertrieben. Obwohl das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zur Nutzung eines Oldtimers mittels Leasingvertrags ergangen ist, besteht das Risiko auch für den Betriebsausgabenabzug von Leasingraten. Auch insoweit könnte die Finanzverwaltung argumentieren, dass nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen.

Grenzwertige Leasinggestaltungen

Unabhängig von der Anschaffung eines Oldtimers beschäftigt sich die Betriebsprüfung auch immer wieder mit besonderen Leasingvertragsmodellen, bei denen beide Vertragsparteien während der Laufzeit sehr hohe Leasing­raten und eine Kaufoption zu äußerst günstigen Konditionen vereinbaren. Die Kaufoption wird vom Unternehmer nicht in Anspruch genommen oder sie besteht nur mündlich. Tatsächlich werden die Fahrzeuge auf diese Weise bereits durch die Leasing­raten (Betriebsausgaben in voller Höhe!) während der Grundmiet­zeit so gut wie abbezahlt. Anschließend übt ein naher Angehöriger – oft die Ehefrau oder ein voll­jähriges Kind – die Kaufoption aus und erwirbt das Fahrzeug nach Be­endigung des Vertrags zu einem Preis, der weit unter dem üblichen Restbuchwert liegt.

Hinweis: Leasingverträge, die so kalkuliert sind, wertet die Finanzverwaltung regelmäßig als Ge­staltungsmissbrauch und erkennt den Betriebsausgabenabzug nicht an. In Einzelfällen steht sogar der Vorwurf der Steuer­hinterziehung im Raum.

Bereits in der Vergangenheit hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass „Luxusfahr­zeu­ge“ nicht ohne Weiteres zum vollen Betriebsausgabenabzug führen3). Im Streitfall wurden die Anschaffungskosten bzw. die Bemessungsgrundlage für die steuerwirksamen Abschreibungen auf 50.000€ begrenzt – also auf einen Betrag, der nach heutigen Maßstäben nicht mehr die Grenze zum „Luxusfahrzeug“ darstellen kann. Jedoch hatte der Steuerpflichtige in den Streitjahren 1995 bis 1997 gleich zwei hochwertige Mercedes-Limousinen im Betriebsvermögen.

Hinweis: In Einzelfällen ist damit zu rechnen, dass sich die Finanzverwaltung auf dieses Urteil beruft und zumindest Betriebsausgabenkürzungen vornimmt.

1) Vgl. Urteil vom 28. Februar 2011, Aktenzeichen 6 K 2473/09.
2)
Aktenzeichen I B 42/11.
3)
Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2008, Aktenzeichen 1 K 2011/04.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(16):18-18