Helmut Lehr
Statistisch gesehen ist wohl mindestens jeder dritte Steuerbescheid falsch. Dabei handelt es sich zum Teil auch um Fehler, die das Finanzamt verursacht hat. Geht der Fehler zulasten des Steuerpflichtigen, hat dieser die Möglichkeit, unverzüglich einen Antrag auf Änderung zu stellen oder Einspruch einzulegen. Wegen der Komplexität des deutschen Steuerrechts darf man von ihm aber wohl kaum erwarten, dass er sich stets in eigener Regie – ohne Verursachung von Fremdkosten – gegen den fehlerhaften Steuerbescheid zur Wehr setzt.
Haftung der Behörden
Wird für die Prüfung des Steuerbescheids ein Berater beauftragt und stellt dieser einen Änderungsantrag bzw. legt Einspruch ein, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die Aufwendungen übernehmen muss, wenn die Behörde den Fehler zu vertreten hat. In der Vergangenheit haben bereits mehrere Zivilgerichte Schadensersatzansprüche gegen Finanzämter bejaht (sog. Amtshaftung)1). Daher hat die Finanzverwaltung schon vor Längerem Handlungsanweisungen für die Finanzämter zum Umgang mit Schadensersatzansprüchen „veröffentlicht“ 2). Die Finanzverwaltung sieht sich (natürlich) nur in der Pflicht, wenn die Handlungsweise des Beamten
- gegen den klaren, eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder
- im Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht oder
- die Gesetzesanwendung offenkundig unrichtig, d.h. schlechthin nicht vertretbar ist.
Hinweis: Offenbar soll nicht jede vermeintlich „unrichtige Sachbehandlung“ zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Höhe des Anspruchs umstritten
Auch wenn die Zivilgerichte einen Schadensersatzanspruch in vielen Fällen grundsätzlich bejahen, ist die genaue Höhe oft umstritten. Es wird in diesem Zusammenhang immer wieder auf die Schadensminderungspflicht des Klägers hingewiesen. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob der Fehler für den Steuerpflichtigen selbst zu erkennen war und ob er z.B. bei offenkundigen Fehlern durch formlose Antragstellung (oder gar telefonisch) eine Korrektur des Bescheids hätte erreichen können.
Hinweis: Die Schadensminderungspflicht wird den Steuerpflichtigen bzw. den ihre Gebühren einklagenden Beratern vor allem entgegengehalten, wenn aufgrund offensichtlicher Eingabe-/Tippfehler utopisch hohe Steuerfestsetzungen im Raum stehen, die unter keinen Umständen zutreffend sein können.
Beispiel: Die Gewerbesteuervorauszahlungen 2010 werden von der Gemeinde viel zu hoch festgesetzt. Denn das Finanzamt war von dem aufgrund eines offenkundig einmaligen Geschäftsvorfalls sehr hohen Vorjahresergebnis ausgegangen. Der Steuerberater erhebt erfolgreich Einspruch und lässt die Vorauszahlungen herabsetzen. Anschließend stellt er seine Rechnung nach der Steuerberatergebührenverordnung und berücksichtigt dabei den sehr hohen (aber offensichtlich unzutreffenden) „Gegenstandswert“. Das Amtsgericht entscheidet zutreffend, dass die Voraussetzungen der Amtshaftung erfüllt sind. Allerdings verweist es auf die Schadensminderungspflicht und beurteilt nur einen sehr geringen Teil der Steuerberatungskosten als notwendigen Schadensersatz.
Oberlandesgericht spricht Machtwort
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall die Rechte der Steuerzahler gestärkt3) und folgende drei Punkte herausgestellt:
- Es steht dem Grunde nach außer Zweifel, dass sich Steuerpflichtige in vergleichbaren Situationen einer fachkundigen Person (insbesondere Steuerberater) bedienen dürfen.
- Auch wenn die Steuerfestsetzung offenkundig viel zu hoch ausgefallen ist, muss der Steuerpflichtige nicht in eigener Regie und insbesondere nicht durch formlosen (telefonischen) Hinweis an die Finanzbehörde versuchen, eine Änderung zu erreichen. Er verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er sich für den gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Beanstandung durch förmlichen Rechtsbehelf entscheidet.
Hinweis: Der Einspruch bietet Steuerpflichtigen die größtmögliche Sicherheit und kann – anders als ein bloßer Änderungsantrag – mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung („vorläufiger Zahlungsaufschub“) verbunden werden.
- Der Steuerpflichtige kann vor dem Hintergrund einer bestehenden Schadensminderungspflicht nicht darauf verwiesen werden, in Eigenregie Einspruch einzulegen. So dürfte es sowohl für den Steuerpflichtigen selbst als auch für seinen Berater rechtlich äußerst unsicher sein, wenn der Steuerpflichtige einen Einspruch (nur) nach Einweisung des Beraters einlegt. Dadurch wäre die Einhaltung notwendiger Formalien, insbesondere die Fristenkontrolle, keineswegs sichergestellt.
Rechtsprechung uneinheitlich
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf macht Hoffnung, dass Steuerpflichtige nicht auf den Beratungskosten bei offenkundigen Fehlern der Finanzämter „sitzenbleiben“. Vor allem bei sehr hohen Steuerberaterrechnungen wegen offenkundig überhöhter Steuerfestsetzungen besteht jedoch keine Garantie, dass die Gerichte stets den vollen Betrag als Schadensersatz berücksichtigen, da auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte – insbesondere zur Schadensminderungspflicht – nicht einheitlich ist.
Hinweis: Vor Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs sollte mit dem Steuerberater unbedingt über eine etwaige „Anpassung der Rechnung“ für den Fall gesprochen werden, dass diese nicht in voller Höhe vom Fiskus übernommen wird.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 18 vom 15. Septem- ber 2004, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 18.
2) Vgl. Oberfinanzdirektion München, Verfügung vom 1. Oktober 2003, Aktenzeichen O 1057 – 211 St 311; Oberfinanzdirektion Nürnberg, Verfügung vom 1. Oktober 2003, Aktenzeichen S 0600 – 9/St 24.
3) Vgl. Urteil vom 10. November 2010, Aktenzeichen I-18 U 56/10.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(17):18-18