Claudia Mittmeyer
Ein gesetzlich Krankenversicherter kann von seiner Krankenkasse unter bestimmten Umständen die Kostenübernahme für eine erfolgte Privatbehandlung verlangen. Das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 8 KR 313/08) sah einen entsprechenden Anspruch in einem Fall gegeben, in dem der behandelnde Vertragsarzt den Patienten nicht ausreichend darüber aufgeklärt hatte, dass er eine Privatbehandlung erhielt und diesen im Glauben ließ, eine Therapie zu bekommen, die zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die Krankenkasse habe daher die Behandlungskosten – zumindest bis zum Zeitpunkt der Kenntnis des Patienten von den entsprechenden Umständen – zu übernehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Krankenkasse gegen das Urteil Revision eingelegt hat.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(17):4-4