Claudia Mittmeyer
Zeigt ein Arbeitnehmer – trotz mehrfacher Abmahnung – wiederholt seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig an, so kann dieser eine ordentliche Kündigung aussprechen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (12 Sa 522/10). Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz, so die Richter.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(17):4-4