Prof. Dr. Reinhard Herzog
Auch wenn es dem Betriebsklima sicher nicht zuträglich ist, so ist es doch rechtens: Bei einem Betriebsübergang müssen die beim Betriebsveräußerer zurückgelegten Dienstzeiten eines Mitarbeiters nicht angerechnet werden, wenn der Betriebserwerber seinen Arbeitnehmern in Abhängigkeit von der Dauer ihrer Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung zahlt. Im betreffenden Fall existierte in dem beklagten Betrieb eine entsprechende Jubiläumsgeld-Richtlinie. Soll eine Anrechnung der vor dem Betriebsübergang zurückgelegten Dienstzeiten erfolgen, so ist hierfür nach Ansicht der Richter des Landesarbeitsgerichts Hamm (8 Sa 2307/10) eine zweifelsfreie vertragliche Regelung erforderlich.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(18):4-4