Steuer-Spartipp

Werbungskostenabzug auch für Erststudium möglich


Helmut Lehr

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sind nach dem Willen des Gesetzgebers seit 2004 nur begrenzt (maximal 4.000€ p.a.) als Sonderausgaben abzugsfähig. Von den Restriktionen sind insbesondere (Erst-)Studenten betroffen, da die klassische „Lehre“ regelmäßig im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und die Kosten hier weiterhin „unbegrenzt“ abzugsfähige Werbungskosten darstellen.

Streitfall Erststudium

Dass die Ausgaben für ein Studium im Anschluss an eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sein können, hat der Bundesfinanzhof bereits in der Vergangenheit entschieden – dies wird auch von der Finanzverwaltung anerkannt1). Bislang ungeklärt war die Frage, ob ein Erststudium direkt nach dem Abitur ebenfalls zu (vorweggenommenen) Werbungskosten im Hinblick auf den später ausgeübten bzw. an­gestrebten Beruf führt.

Hinweis: Die Beurteilung der gesamten Studienkosten2) als Werbungskosten hat mindestens zwei entscheidende Vorteile gegenüber dem bisherigen Sonderausgabenabzug. Zum einen entfällt die jährliche Begrenzung auf 4.000€, zum anderen geht der Kostenabzug mangels Einkünfte in dem betreffenden Jahr nicht ins Leere, weil Werbungskosten als Verluste gesondert festgestellt und mit späteren Erwerbseinkünften in Folgejahren verrechnet werden können.

Bundesfinanzhof hält Werbungskostenabzug für möglich

Mit Urteilen vom 28. Juli 20113) hat der Bundesfinanzhof nun klar entschieden, dass der Werbungskostenabzug auch für eine Erstausbildung bzw. für ein Erststudium nicht ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellen die Aufwendungen Werbungskosten dar, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der angestrebten (auf Erzielung von Einnahmen gerichteten) Tätigkeit besteht. In den beiden Urteils­fällen hatten die Kläger jeweils direkt nach ihrem Schulabschluss eine erstmalige Berufsausbildung aufgenommen. Es entstanden für die Ausbildung zum Verkehrs­piloten Aufwendungen von rund 27.000€ bzw. für ein Medizinstudium Kosten in Höhe von fast 12.000€.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt ein zum Werbungskostenabzug führender hinreichender Zusammenhang zwischen Ausbildung/Studium und späterem Beruf vor, wenn das Studium „Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist“. Diese Hürde erscheint nicht allzu hoch, sodass es der Finanzverwaltung schwerfallen dürfte, den Werbungskostenabzug wegen eventuell fehlendem Ver­anlassungszusammenhang doch noch zu versagen.

Insbesondere (Erst-)Studenten sollten bis auf Weiteres sämtliche „ausbildungsbedingten Kos­ten“ (ggf. auch die Kosten für die Unterkunft am Studienort) als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Werden in den Jahren des Studiums keine bzw. nicht ausreichend hohe ein­kommensteuerpflichtigen Einnahmen erzielt, sollte die Feststellung eines Verlusts beantragt werden, der die in späteren Jahren erzielten Einkünfte aus der angestrebten Berufstätigkeit vermindert und somit (verspätet) zu einer mitunter enormen Steu­erersparnis führen kann.

Hinweis: Die Abgabe einer freiwilligen „Einkommensteuererklärung“ für die Verlustfeststellung ist grundsätzlich noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr möglich. Gegebenenfalls sollte wegen der Berücksichtigung von Kosten für Altjahre4) vorab mit einem steuerlichen Berater gesprochen werden. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Rechtsprechung „umgehen“ wird, ist noch nicht klar. Eine Gesetzesänderung wird offenbar bereits erwogen.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. Novem- ber 2010, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 19.

2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

3) Vgl. Aktenzeichen VI R 38/10, VI R 7/10.

4) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 6 vom 15. März 2010, Steuer-Spartipp Nr. 1, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(18):17-17