Helmut Lehr
Geplante Gesetzesänderung
Nach derzeitiger Absicht des Gesetzgebers ist vorgesehen, beide Dienste steuerlich besonders zu begünstigen. Das bedeutet: Leisten volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst bzw. Bundesfreiwilligendienst ab, haben die Eltern – anders als beim bisherigen Zivildienst oder Grundwehrdienst – grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Die notwendige Änderung des Einkommensteuergesetzes soll im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften erfolgen, dessen Verabschiedung derzeit für November 2011 geplant ist.
Um eine kindergeldrechtliche Begünstigung entsprechender Fälle zu gewährleisten, wurden die Familienkassen zwischenzeitlich angewiesen, diesbezüglich offene Kindergeldanträge von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist. Bestehen Steuerpflichtige ausdrücklich auf eine vorgezogene Bearbeitung – weil sie das Geld zügig auf ihrem Konto haben wollen –, werden die Behörden den An-trag ablehnen, da derzeit noch keine gesetzliche Grundlage gegeben ist2).
Hinweis: Wird der Antrag zunächst abgelehnt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine spätere Korrektur für zurückliegende Zeiträume verfahrensrechtlich nicht mehr möglich. „Kindergeldberechtigte“, die eine sofortige Entscheidung wünschen, gehen dann in dieser Übergangsphase vermutlich leer aus. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Antragsteller die Zurückstellung der Bearbeitung zunächst akzeptieren. Es ist derzeit nicht zu erwarten, dass die geplante Gesetzesänderung noch auf politischen Widerstand trifft, sodass die Auszahlung des Geldes dann „lediglich“ einige Monate verspätet erfolgen wird.
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 wurde die Dauer des Grundwehrdienstes und des als Kriegsdienstverweigerer zu leistenden Zivildienstes von neun auf sechs Monate verkürzt. Nach den im Gesetz bestehenden Übergangsregelungen können Wehrdienst- und Zivildienstleistende auf Antrag auch Dienst in der ursprünglichen Dauer von neun Monaten absolvieren. Diese drei zusätzlichen Monate sind nach Ansicht der Finanzverwaltung3) beim möglichen Verlängerungszeitraum für Kindergeldzwecke zu berücksichtigen. Das bedeutet: Der grundsätzliche Anspruchszeitraum – insbesondere bei Berufsausbildung/Studium – verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Dauer des geleisteten Dienstes.
Hinweis: Nach dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 besteht auch die Möglichkeit, im Anschluss an den sechs- bzw. neunmonatigen Zivildienst einen freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei bis höchstens sechs Monaten zu leisten. Auch diese zusätzlichen Dienstzeiten gelten (nur) als Verlängerungszeitraum und wirken sich deshalb auf eventuell danach bestehende Ansprüche wegen Ausbildung etc. über das 25. Lebensjahr hinaus steuergünstig aus.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2011; 36(20):17-17