Helmut Lehr
Trennungsjahr
Generell können sich die Beteiligten auch im Jahr der Trennung noch für die Zusammenveranlagung entscheiden, wenn sie in diesem Jahr zumindest für kurze Zeit zusammengelebt haben. Deshalb ist eine (räumliche) Trennung kurz vor dem Jahreswechsel – im Hinblick auf das nächste Jahr – oftmals steuerlich ungünstig, weil dann für das folgende Jahr die Zusammenveranlagung ausgeschlossen ist.
Allerdings kann ein (kurzzeitiger) Versöhnungsversuch auch bei bereits längere Zeit getrennt lebenden Ehegatten steuerrechtlich dazu führen, dass die Zusammenveranlagung ein weiteres Mal erreicht wird. Weil die Finanzverwaltung solchen (behaupteten) Versöhnungsversuchen im Allgemeinen kritisch gegenübersteht, sollte der Versöhnungsversuch möglichst vier bis sechs Wochen betragen – dann dürften auch die Finanzgerichte keine Probleme bereiten1).
Hinweis: Startet man eine Versöhnung kurz vor dem Jahreswechsel und reicht die Zeit des gemeinsamen Wohnens bis ins neue Jahr hinein, kann die Zusammenveranlagung womöglich nochmals für zwei Jahre erreicht werden, weil die Voraussetzungen ja nicht das ganz Jahr über vorliegen müssen.
Zivilrechtliche Aspekte
Hinsichtlich eines gemeinsamen Versöhnungsversuchs ist zu beachten, dass dieser eherechtlich nicht zwangsläufig als Unterbrechung der geforderten längeren Trennung gewertet wird. Eine vom Steuerrecht abweichende Beurteilung kann sich auch ergeben, wenn Ehegatten trotz eines endgültigen Zerwürfnisses aus praktischen/finanziellen Gründen weiterhin gemeinsam in der bisherigen Wohnung leben. Weisen sie im Scheidungsverfahren darauf hin, sie hätten im gemeinsamen Haus ein Jahr getrennt gelebt, sind sie steuerrechtlich nicht an diese Behauptung gebunden2).
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat im Zweifelsfall eigene „Ermittlungen“ anzustellen3) .
Zustimmung des anderen Ehegatten
Generell steht es jedem Ehepartner frei, quasi im Alleingang die getrennte Veranlagung zu wählen. Daran ist dann grundsätzlich auch der andere Partner gebunden. Verhindert allerdings ein Partner ohne triftigen Grund die Zusammenveranlagung, so kann der andere die Zustimmung zur Zusammenveranlagung vor den Zivilgerichten einklagen. Eine solche Klage wird regelmäßig nur dann erfolgreich sein, wenn sich der klagende Partner verpflichtet, dem anderen Ehegatten etwaige finanzielle Nachteile zu ersetzen4).
Hinweis: Der Kläger ist hingegen im Allgemeinen nicht verpflichtet, den vormaligen Partner an den durch eine Zusammenveranlagung erzielten Steuerersparnissen zu beteiligen.
Ungerechte Aufteilung von Steuererstattungen
Insbesondere Gewerbetreibende und Selbstständige müssen wissen, dass sie bei einer Trennung durch eine vermeintlich „ungerechte Zurechnung“ von Steuervorauszahlungen Nachteile erleiden können, wenn nämlich auf überhöhten Vorauszahlungen basierende Steuererstattungen auch an den anderen Part-ner anteilig ausgezahlt werden.
Hinweis: Wer das Risiko vermeiden möchte, sollte seine Steuervorauszahlungen frühzeitig und ausdrücklich mit einer entsprechenden Tilgungsbestimmung versehen5).
Exkurs: Steuerbelastung bei Zugewinnausgleich
Wird eine (gerichtlich festgestellte) Zugewinnausgleichsforderung zinslos gestundet, bestand zumindest bislang die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Forderung (fiktiv) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufteilte. Die in der Forderung „angeblich“ enthaltenen Zinsen mussten dann vom „Darlehensgeber“ versteuert werden, während die privaten (fiktiven) Schuldzinsen des „Darlehensnehmers“ nicht steuerlich geltend gemacht werden konnten. Das Finanzgericht Münster war dieser Ansicht allerdings entgegengetreten6).
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich mit seinem Beschluss vom 12. September 20117) ernsthafte Zweifel an der Verwaltungsmeinung geäußert. Er vertritt im Ergebnis die gleiche Auffassung wie das Finanzgericht Münster, jedoch mit anderer Begründung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unterliegt eine solche zinslose Stundung zumindest dem Grunde nach der Schenkungsteuer, daher müsse die Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer) zurücktreten.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(10):18-18