Helmut Lehr
Rechtsprechungsänderung
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 9.Februar 20121) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine Bildungseinrichtung und somit auch eine Hochschule nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, selbst wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts oder -studiums aufgesucht wird. Daraus folgt: Die Fahrtkosten sind künftig nicht mit der Entfernungspauschale anzusetzen, sondern grundsätzlich in tatsächlicher Höhe.
Hinweis: Weil die meisten Arbeitnehmer bzw. Studenten nicht die tatsächlichen Kilometerkosten ihres Pkw ermitteln, kön-nen aus Vereinfachungsgründen 0,30€ für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Dies entspricht faktisch der doppelten Entfernungspauschale.
Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium
Unter Umständen profitieren von dieser günstigen Rechtsprechung in erster Linie nur noch solche Personen, die eine Zweitausbildung absolvieren. Schließlich hat der Gesetzgeber erst kürzlich geregelt, dass die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium keine (vorweggenommenen) Betriebsausgaben/Werbungskosten darstellen und nur bis zu maximal 6.000€/Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden2). Ist die 6.000-€-Grenze schon durch sonstige Aufwendungen bzw. Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale erreicht, bleiben zusätzliche Fahrtkosten außer Acht.
Hinweis: Hinzu kommt, dass der Sonderausgabenabzug in vielen Fällen mangels ausreichend hoher steuerpflichtiger Einkünfte als Student ohnehin relativ wirkungslos verpufft.
Neuregelung umstritten
Das vom Gesetzgeber klarstellend eingeführte Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugsverbot für die Kosten eines Erststudiums gilt rückwirkend ab 2004. Diese Rückwirkung ist aber äußerst umstritten, ebenso die generelle Rechtmäßigkeit der Neuregelung. Daher sollten Steuerpflichtige die Kosten für eine erste Ausbildung nach wie vor in voller Höhe geltend machen und auf die Musterverfahren beim Bundesfinanzhof verweisen3). Dabei sollten auch die erhöhten Fahrtkosten angesetzt werden.
Hinweis: Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann aber auch nachteilig für den Steuerpflichtigen sein. Sind nämlich im Einzelfall tatsächlich gar keine Fahrtkosten für den Weg zur Hochschule/Fortbildungsstätte entstanden (z. B. bei unentgeltlicher Mitnahme), können auch keine (tatsächlichen) Kosten geltend gemacht werden. Hingegen ist die Entfernungspauschale grundsätzlich immer zu berücksichtigen. Sofern die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung entsprechend anwendet, besteht dann aber (leider) kein Wahlrecht für die Steuerpflichtigen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(10):17-17