Helmut Lehr
Rückwirkung unproblematisch
Die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung wurde allgemein als kritisch beurteilt. Der Bundesfinanzhof hat nun aber mit Urteil vom 19. April 20123) klargestellt, dass die gesetzlich angeordnete Nachweispflicht (vgl. §64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) rechtens ist und auch gegen die Rückwirkung für alle noch offenen Fälle keine Bedenken bestehen. Schließlich habe der Gesetzgeber damit nur diejenige Rechtslage wieder hergestellt, die bis zur Änderung der Rechtsprechung bestanden und der einhelligen Praxis der Finanzverwaltung entsprochen habe. Einen besonderen Vertrauensschutz konnte der Kläger daher nicht beanspruchen.
Hinweis: Offen bleibt lediglich, ob für die Zeit nach dem Ergehen der geänderten Rechtsprechung bis zum Gesetzesbeschluss bzw. zur Gesetzesinitiative etwas anderes gelten muss. Dies betrifft allerdings nur wenige Fälle.
Streitpunkte bleiben
Wer nun meint, die Rechtslage sei klar und Steuerpflichtige könnten die Kosten für „alternative Behandlungsmethoden“ jetzt generell nur noch dann absetzen, wenn sie im Vorfeld beim Amtsarzt waren, irrt. Schließlich entscheidet nicht der Amts- oder Vertrauensarzt, sondern zunächst die Finanzbehörde und letztlich das Finanzgericht über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten. So hat bereits ein Richter des Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, der Steuerpflichtige könne auch nach der Gesetzesänderung einen Gegenbeweis antreten, wenn beispielsweise der Amtsarzt in seiner Beurteilung hinsichtlich des betreffenden Krankheitsbildes von dem Behandlungsvorschlag des Privatarztes abweicht4) . Denn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit „gegen“ amts- und vertrauensärztliche Gutachten gebe es nicht. Im Ernstfall könnte das Finanzgericht eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Amts- oder Vertrauensarzt anordnen, wenn es ein vorliegendes Gutachten für unzureichend hält.
Hinweis: Bevor ein finanzgerichtliches Verfahren angestrebt wird, sollte man sich über die mögliche finanzielle Belastung mit Gerichts- und Beratungskosten im Klaren sein. Dabei ist zu bedenken, dass sich Krankheitskosten wegen der zumutbaren Belastung oft nur teilweise steuerlich auswirken.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(18):17-17