Helmut Lehr
- Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting,
- Einzelveranlagung mit Grundtarif,
- „Sondersplitting“ im Trennungsjahr,
- Verwitwetensplitting.
Veranlagungswahlrecht
Ehegatten haben auch künftig ein Wahlrecht zwischen der Einzelveranlagung, die die bisherige getrennte Veranlagung ersetzt, und einer Zusammenveranlagung. Das Wahlrecht besteht, sofern beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zumindest teilweise im Kalenderjahr vorgelegen haben2) .
Die Zusammenveranlagung wird weiterhin in den allermeisten Fällen die günstigste Veranlagungsvariante darstellen, sprich zu der niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führen3) . Dies ist auf die dem Splittingtarif immanente Progressionsminderung zurückzuführen. Dabei wird das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet, anschließend halbiert und die sich daraus ergebende Steuer verdoppelt. Im Ergebnis wird dadurch ein starkes Ansteigen des Steuersatzes teilweise abgefedert.
Die Einzelveranlagung kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn bei einem Partner nennenswerte Sondereffekte wie tarifbegünstigte Einkünfte, Verluste oder Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen sind. Außerdem schwindet der Vorteil der Zusammenveranlagung, sofern beide Partner annähernd gleich verdienen.
Hinweis: Auch nach neuem Recht werden Eheleute künftig einzeln veranlagt, sobald (nur) einer der Ehegatten dies beantragt.
Unterschiede beachten
Die neue, ab 2013 geltende Einzelveranlagung ist mit einigen Änderungen gegenüber der bisherigen getrennten Veranlagung verbunden. Damit Ehegatten keine Steuernachteile erleiden, sollten sie die wichtigsten Änderungen bereits vor Beginn des Jahres 2013 kennen und ihre Handlungsweisen ggf. entsprechend ausrichten.
Künftig besteht bei einer Einzelveranlagung nicht mehr die Möglichkeit der steueroptimierten freien Zuordnung verschiedener Kosten. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.
Aus Vereinfachungsgründen ist nach dem neuen Gesetzeswortlaut allerdings bei übereinstimmendem Antrag der Ehegatten eine jeweils hälftige Zuordnung der Aufwendungen möglich. In begründeten Einzelfällen soll auch der Antrag eines Ehegatten ausreichen, wenn dieser die Aufwendungen getragen hat4) . Unter welchen Voraussetzungen ein begründeter Einzelfall vorliegt, wurde noch nicht definiert. Er dürfte aber insbesondere bei Trennungsfällen anzunehmen sein, wenn ein „Partner“ sich rein willkürlich einer gemeinsamen Antragstellung verweigert.
Hinweis: Generell sollten sich Ehegatten rechtzeitig überlegen, wer welche Aufwendungen trägt und ob die unterschiedliche Belastung ggf. auch explizit nachgewiesen werden kann (gemeinsame Konten, Kontentrennung etc.). Außergewöhnliche Belastungen sind dem Grunde nach steuerlich nur absetzbar, soweit sie die persönliche zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Bislang war bei der getrennten Veranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten maßgebend. Bei der neuen Einzelveranlagung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten maßgebend.
Nachträgliche Änderung der Veranlagungsart
Bislang können Ehegatten ihre bei Abgabe der Einkommensteuererklärung getroffene Wahl (getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung) bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids und auch im Rahmen zulässiger Bescheidänderungen „beliebig oft“ ändern. Damit konnte man recht flexibel auf neue Gegebenheiten reagieren bzw. die finanzielle Belastung entsprechend optimieren.
Künftig wird die bei Abgabe der Einkommensteuererklärung getroffene Wahl für den betreffenden Veranlagungszeitraum bindend. Allerdings gibt es keine Regelung ohne Ausnahme. Deshalb ist auch zukünftig – wenn auch unter engeren Voraussetzungen – nach Ablauf der Einspruchsfrist noch eine Änderung der Veranlagungsart möglich. Dazu müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein die Ehegatten betreffender Einkommensteuerbescheid wird aufgehoben, geändert oder berichtigt,
- die Änderung der Wahl der Veranlagung wird dem Finanzamt bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Änderungs- oder Berichtigungsbescheid mitgeteilt und
- die Einkommensteuer der Ehegatten ist nach der Änderung der Veranlagungsart niedriger, als sie ohne letztere wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(20):18-18