Helmut Lehr
Betroffene Fälle
Die Richter wiesen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass ein nachträglicher Schuldzinsenabzug nicht in Betracht kommt, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung der Restschulden ausgereicht hätte, er tatsächlich aber nicht dazu verwendet wurde (Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Ebenso können nachträgliche Schuldzinsen trotz der Rechtsprechungsänderung nicht geltend gemacht werden, wenn die Vermietungsabsicht bereits (vermutlich „erkennbar und deutlich“) vor der Veräußerung entfallen ist.
Hinweis: Im Streitfall erfolgte die Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, weshalb zusätzlich zu den Schuldzinsen auch noch ein Veräußerungsverlust festgestellt wurde. Ob die geänderte Rechtsprechung auch dann gilt, wenn das Objekt außerhalb der steuerrelevanten Zehnjahresfrist verkauft wird, lässt sich derzeit noch nicht sicher sagen. Sofern keine Ablösung des Darlehens möglich ist, sollten die Schuldzinsen in jedem Fall bis auf Weiteres geltend gemacht werden.
Internet-Info
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 20121) kann im Internet unter
www.bundesfinanzhof.de
→ Entscheidungen → Entscheidungen online unter dem Entscheidungsdatum 20. Juni 2012 abgerufen werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(20):17-17