Steuertipps zum Jahresende

Handlungsempfehlungen noch für 2012


Helmut Lehr

Die gesetzlichen Neuregelungen zum Jahreswechsel sind noch nicht in trockenen Tüchern. Handlungsbedarf besteht dennoch: Die letzten Wochen des Jahres sollten dazu genutzt werden, um die eigene steuerliche Situation zu optimieren – auch im Hinblick auf das neue Jahr.

Steueranmeldungen rechtzeitig „absichern“

Zunächst ein wichtiger Hinweis für alle Steuerpflichtigen, die regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben müssen: Ab 2013 sind diese zwingend authentifiziert elektronisch zu über­mitteln. Eine einfache elektronische Übermittlung ist nach einer Änderung der Steuerda­ten-Übermittlungsverordnung nicht mehr möglich und eine Übergangsfrist nicht vorgesehen.

Das bedeutet: Wer Steueranmeldungen selbst beim Finanzamt einreicht, dafür also nicht die Dienste seines Steuerberaters in Anspruch nimmt bzw. nicht auf einen kommerziellen Anbieter wie z.B. die DATEV e.G. zurückgreifen kann, muss sicherstellen, dass seine Anmeldungen mit einem elektronischen Zertifikat übermittelt werden. Hierzu ist eine Registrierung über das ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung unter www.elsteronline.de notwendig.

Hinweis: Betroffen sind bereits die Voranmeldungen für Dezember 2012 bzw. bei Dauerfristverlängerung auch schon für November 2012, wenn diese erst ab dem 1. Januar 2013 übermittelt werden. Da die Registrierung 14 Tage in Anspruch nehmen kann (Zugangsberechtigung wird per Post versandt), sollte sie unverzüglich in die Wege geleitet werden. Andernfalls drohen ab 2013 Verspätungszuschläge, weil die Finanzverwaltung einfach übermittelte Anmeldungen nicht mehr anerkennen wird.

Rechtsverhältnisse mit nahen Angehörigen

Die Zeit vor dem Jahreswechsel sollte dazu genutzt werden, bestehende Gestaltungen zu überprüfen bzw. erstmalig Steuersparmöglichkeiten auszunutzen. Insbesondere Arbeitsverhältnisse mit dem Ehepartner sollten einmal jährlich darauf untersucht werden, ob sie den steuerlichen Anforderungen genügen (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2012, Steu­er-Spartipp Nr. 2, Seite 18). Gegebenenfalls sind kurzfristig Anpassungen vorzunehmen, um zumindest für das kommende Jahr eine steuersiche­re Gestaltung zu gewährleisten.

Tipp: Bei verbilligten Vermietungen zwischen nahen Angehörigen sollte rechtzeitig geprüft werden, ob die vereinbarte Miete noch mindestens 66% der orts­üblichen Miete beträgt. Ist die ortsübliche Miete zwischenzeitlich gestiegen, muss ggf. kurzfristig eine Mieterhöhung vereinbart werden, um den vollen Werbungskostenabzug nicht zu gefährden (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2011, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18).

Vorauszahlungen steuern

Die letzte Einkommensteuervorauszahlung für 2012 wird zum 10. Dezember fällig. Ergibt sich aufgrund der Steuerplanungsrechnung, dass die festgesetzten Vorauszahlungen zu hoch sind, könnte kurzfristig die Herabsetzung der „letzten Rate“ beim Finanzamt beantragt werden. Andernfalls gelangt die Liquidität erst viele Monate später zurück, nämlich nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2012 durch das Finanzamt.

Sondertilgungen durchführen

Wer Kapitalanlagen „auf Pump“ kauft bzw. Kredite für Aktien­geschäfte etc. einsetzt, kann die Schuldzinsen seit Einführung der Abgeltungssteuer (1. Januar 2009) grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten geltend machen. Rein steuerlich betrachtet ist es in diesen Fällen sinnvoll, die Fremdfinanzierung schnellstmöglich zurückzuführen.

Tipp: Ist das jährlich mögliche „Sondertilgungsvolumen“ nicht ausgeschöpft, sollte noch vor dem Jahreswechsel über eine zusätz­liche Rückführung der Fremd­mittel nachgedacht werden.

Betriebsausgaben vorziehen

Eine gezielte Minderung des steuerlichen Gewinns kann natürlich mit betrieblichen Inves­titionen herbeigeführt werden. Da willkürliche Betriebsausgaben nur zum Zweck der Steuerminderung wirtschaftlich wenig sinnvoll sind, sollte man in Betracht ziehen, ohnehin anstehende Anschaffungen zeitlich (noch ins Jahr 2012) vorzuverlagern.

Hinweis: Der Vorzieheffekt wird natürlich durch die Tatsache relativiert, dass Abschreibungen für betriebliche Wirtschaftsgüter nur zeitanteilig zu berücksichtigen sind. Das heißt: Bei Anschaffung im Dezember 2012 ist nur 1/12 des jährlichen Abschreibungsbetrags als Betriebsaus­gabe zu berücksichtigen.

Tipp: Anders sieht es bei der Sonderabschreibung nach §7g Einkommensteuergesetz aus. Hier kann der Maximalbetrag in Höhe von 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten im Erstjahr voll gewinnmindernd geltend gemacht werden. Diese Sonderabschreibung kann von kleineren Betrieben in Anspruch genommen werden, wenn sie ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anschaffen/her­stellen und dann fast ausschließlich betrieblich nutzen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

„Ergebniskorrekturen“ in überschaubarem Umfang lassen sich nach wie vor kurzfristig durch die Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter erreichen. Bei Anschaffungskosten von maximal 410€ (maßgebend ist der Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer) ist ein voller Betriebsausgabenabzug im Jahr der Anschaffung möglich – ohne zeitanteilige Kürzung. Das bedeutet: Wer am 31. Dezember 2012 noch geringwertige Wirtschaftsgüter erwirbt, kann die Anschaffungskosten für 2012 voll als Betriebsausgaben absetzen.

Hinweis: Betragen die Anschaffungskosten zwischen 150€ und 1.000€, können die Wirtschaftsgüter alternativ in einen „Sammel­posten“ eingestellt und über fünf Jahre „abgeschrieben“ werden.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen ausnutzen

Der Fiskus bezuschusst jährlich Handwerkerleistungen bis zur Höhe von 6.000€ mit einer 20%igen Steuerermäßigung. Stehen ohnehin Reparaturen bzw. Renovierungsarbeiten an, könnten diese noch im alten Jahr ausgeführt und bezahlt werden, sofern die 6.000-€-Grenze für 2012 nicht ausgeschöpft ist.

Tipp: Es kommt nicht auf den Rechnungsbetrag an, da nur der reine Arbeitslohn gefördert wird. Deshalb ist das „Begünstigungsvolumen“ womöglich selbst dann nicht ausgeschöpft, wenn bereits Handwerkerrechnungen von deut­lich über 6.000€ vorliegen.

Steuersichere Archivierung

Zwischenzeitlich berechtigen auch rein elektronisch empfangene Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Allerdings verstoßen Unternehmer gegen gesetzliche Aufbewah­rungspflichten, wenn sie diese nicht zeitnah revisionssicher archivieren (vgl. AWA-Ausgabe Nr. 18 vom 15. September 2012, Steuer-Spartipp Nr. 2, Seite 18).

Hinweis: Da Verstöße gegen die Archivierungspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 5.000€ geahndet werden können, sollte (aller)spätestens am Jahresende eine revisionssichere Archivierung erfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn die Rechnungen bislang nur im E-Mail-Programm „einfach“ abgelegt wurden. Sicherheitshalber sollten bis auf Weiteres die zu den Rechnungen gehörenden E-Mails mit archiviert werden. Der Vorsteuerabzug als solcher ist durch eine fehlerhafte Archivierung nicht zwangsläufig gefährdet.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(22):11-11