Steuer-Spartipp

Kapitaleinkünfte: Altverluste gezielt nutzen


Helmut Lehr

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung bei der Bank zu beantragen1) . Dies führt dazu, dass das Kreditinstitut einen entstandenen Verlust nicht automatisch bankintern ins nächste Jahr vorträgt und dann mit etwaigen Gewinnen aus Wert­papiergeschäften verrechnet. Die 2013 entstehenden Gewinne können dann mit Altverlusten in der Steuererklärung verrechnet werden.

Hinweis: Der von der Bank für 2012 bescheinigte Verlust aus Wertpapierverkäufen wird – sofern keine Verrechnung über die Steuererklärung erfolgt – vom Finanzamt festgestellt und für die Steuerveranlagung 2013 vorgetragen. Unter dem Strich wird so verhindert, dass (in 2013) entstehende neue Wertpapiergewinne automatisch von der Bank mit Wertpapierverlusten nach neuem Recht verrechnet werden und damit nicht mehr für eine Verrechnung mit Altspekulationsverlusten zur Verfügung stehen. Dass die neu entstandenen Verluste in einem Jahr nicht genutzt, sondern vorgetragen werden, ist nicht besonders nach­teilig, da diese – im Gegensatz zu den Altverlusten – auch nach 2013 noch verrechnet oder weiter vorgetragen werden können.

In den meisten Fällen erteilen Eheleute ihrer Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag. Dies führt bei der jeweiligen Bank (automatisch) zu einer Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den Ehegatten. Neu entstandene Wert­papiergewinne, die mit neu entstandenen Wertpapierverlusten verrechnet werden, stehen dann nicht mehr für eine Verrechnung mit Altverlusten zur Verfügung.

Hinweis: Im Hinblick auf die Verrechnung der Altverluste dürfte es vorteilhafter sein, den Freistellungsauftrag zurückzunehmen. So könnten bestehende Altverluste des einen Partners womöglich mit Neugewinnen des anderen Partners im Rahmen der Steuererklärung verrechnet werden. Andernfalls würde die Bank entstandene Neugewinne mit Neuverlusten verrechnen und die Altverluste könnten unter Umständen bis Ende 2013 nicht mehr genutzt werden. Nochmals zur Verdeutlichung: Nicht genutzte Neuverluste können (immer weiter) vorgetragen werden, während Altverluste Ende 2013 definitiv entfallen.

Rein steuerrechtlich betrachtet stellen gezahlte Stückzinsen negative Einnahmen dar, während erhaltene Stückzinsen nach neuem Recht Teil des Wertpapiergewinns sind und deshalb auch mit Altverlusten verrechnet werden können. Deshalb eignet sich das sog. Stückzinsmodell auch zur gezielten Nutzung von Altverlusten, da der Kauf mit Stückzinsen und eine anschließende Veräußerung vor erfolgter Zinsgutschrift regelmäßig zu einem Veräußerungsgewinn führt2).

Grundsätzlich muss eine Bank seit Einführung der Abgeltungssteuer Wertpapiergewinne und Wertpapierverluste in den verschiedenen „Verlustverrechnungstöpfen“ miteinander verrechnen. Diese automatisierte Verrechnung lässt sich auch dadurch vermeiden, dass Gewinne und Verluste jeweils bei verschiedenen Banken realisiert werden. Erzielt der Anleger z.B. seine Gewinne bei der A-Bank, könnten diese mit bestehenden Altverlusten im Rahmen der Steuererklärung verrechnet werden. Bei der B-Bank entstehende Verluste können dort vorgetragen oder ggf. bescheinigt werden. Eine Verrechnung dieser Neuverluste mit Gewinnen könnte dann (irgendwann) in späteren Jahren erfolgen.

Hinweis: In dem Zusammenhang könnte in späteren Jahren auch das Verlust-Depot bei der B-Bank auf die A-Bank übertragen werden.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der vorliegenden Darstellung um eine Auswahl be­stehender Möglichkeiten, die im Vorfeld unbedingt mit dem steuerlichen Berater besprochen werden sollten.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(22):18-18