Helmut Lehr
Streitpunkt 1: Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
Weil das bis einschließlich 2008 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in seiner damaligen Ausgestaltung verfassungswidrig war, hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen1).
Der Bundesfinanzhof hat dem Gesetzgeber nun in einem sehr ausführlich begründeten Beschluss vom 27. September 20122) insoweit schlechte Arbeit bescheinigt und die Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts insgesamt infrage gestellt. Konkret halten die obersten Steuerrichter die Vergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften für nicht gerechtfertigt.
Hinweis: Das Verfahren wurde nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung wegen der enormen Breitenwirkung Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide alsbald nur noch vorläufig erlassen wird. Bis es so weit ist, empfiehlt die Bundessteuerberaterkammer3), alle Verfahren, die das neue Recht ab 1. Januar 2009 betreffen, vorsorglich offenzuhalten – dies gilt umso mehr, wenn bislang nicht besonders begünstigtes Vermögen wie private Immobilien, Wertpapiere oder Bankguthaben übertragen wurde.
Hinweis: Wer von den bisherigen Vergünstigungen für Betriebsvermögen profitiert, dürfte durch einen vorläufigen Steuerbescheid nach herrschender Auffassung unter Steuerexperten keine Rechtsnachteile erleiden, da bereits erlassene Steuerbescheide bei festgestellter Verfassungswidrigkeit einer Norm nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können.
Streitpunkt 2: Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
Im Rahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 wurde geregelt, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist4) . Davon betroffen sind auch alle Apothekeninhaber, die aufgrund der Höhe ihres Gewinns Gewerbesteuer zahlen müssen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die gezahlte Gewerbesteuer pauschaliert auf die Einkommensteuer anzurechnen, was jedoch nicht immer zur vollständigen Entlastung führt.
Der Bundesfinanzhof muss nun in einem zwischenzeitlich anhängig gewordenen Verfahren darüber entscheiden, ob die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung verfassungswidrig ist5) . In der Vorinstanz hat das Finanzgericht Hamburg6) die umstrittene Regelung offenbar „gerade noch so“ als verfassungsgemäß eingestuft.
Hinweis: Solange die Finanzverwaltung die Steuerbescheide oder Gewinnfeststellungsbescheide in dieser Sache nicht automatisiert für vorläufig erklärt, sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des jeweiligen Verfahrens beantragt werden.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2012; 37(22):17-17