Prof. Dr. Reinhard Herzog
75% Zustimmung erforderlich
Dahinter verbirgt sich einiges an Brisanz: Die Bedingungen einer Anleihe können nun jederzeit geändert werden, wenn 75% der Gläubiger zustimmen. Dazu zählt neben Zinshöhe und Laufzeit auch die festgelegte Rückzahlung. Sobald künftig ein EU-Staat in finanzielle Schwierigkeiten kommt, kann er bei den neuen Anleihen – ohne jahrelangen Rechtsstreit – die Herabsetzung des Nennwerts oder sogar die vollständige Aussetzung der Rückzahlung „festlegen“. Voraussetzung ist die Zustimmung durch 75% der Gläubiger. Allzu schwierig dürfte dies jedoch nicht werden, da Staatsanleihen außer von Kleinsparern insbesondere von drei Gruppen gehalten werden: Kreditinstitute, die Verluste steuerlich geltend machen können und mit Vorteilen wie preiswerten Refinanzierungsmöglichkeiten geködert werden, Versicherungen, die die Verluste auf ihre Kunden umlegen, sowie Hedgefonds, die ihre Engagements meist ausreichend durch Versicherungen schützen. Daher können die wenigen Kleinanleger schnell überstimmt werden.
Die Konsequenz ist eindeutig: Private Sparer sollten neu ausgegebene Staatsanleihen insbesondere dann meiden, wenn sie von finanziell angeschlagenen Staaten wie Spanien oder Italien stammen. Zwar besteht auch bei älteren Papieren das Risiko, dass sie – wie im Falle Griechenlands – einer Umschuldungsaktion unterzogen werden, jedoch haben es die Emittenten hier nicht ganz so einfach, die Abwertung vorzunehmen. Kaum vermeiden lässt sich die Ausfallproblematik indes im Versicherungsbereich. Kommt es bei einer von der Assekuranz im sogenannten Deckungsstock gehaltenen Anleihe zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall, reduziert sich damit die Überschussbeteiligung von Renten- und Lebensversicherungsverträgen – im ungünstigsten Fall so weit, dass die Police nur noch den bei Abschluss festgelegten Garantiezins abwirft, für den die Gesellschaft letztlich einstehen muss.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(05):14-14