Festverzinsliche Wertpapiere

Enteignung ohne Widerspruchsrecht


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Staatsanleihen aus dem Euroraum zählten bisher zu den sichersten Geldanlagen. Doch seit Jahresbeginn 2013 ist alles anders: Neu ausgegebene Papiere der EU-Mitgliedstaaten enthalten nunmehr eine Enteignungsklausel, die selbst einen Totalverlust möglich macht.

75% Zustimmung erforderlich

Dahinter verbirgt sich einiges an Brisanz: Die Bedingungen einer ­Anleihe können nun jederzeit geändert werden, wenn 75% der Gläubiger zustimmen. Dazu zählt neben Zinshöhe und Laufzeit auch die festgelegte Rückzahlung. Sobald künftig ein EU-Staat in finanzielle Schwierigkeiten kommt, kann er bei den neuen Anleihen – ohne jahrelangen Rechtsstreit – die Herabsetzung des Nennwerts oder sogar die vollständige Aussetzung der Rückzahlung „festlegen“. Voraussetzung ist die Zustimmung durch 75% der Gläubiger. Allzu schwierig dürfte dies jedoch nicht werden, da Staatsanleihen außer von Kleinsparern insbesondere von drei Gruppen gehalten werden: Kreditinstitute, die Verluste steuerlich geltend machen können und mit Vorteilen wie preiswerten Refinanzierungs­möglichkeiten geködert werden, Versicherungen, die die Verluste auf ihre Kunden umlegen, sowie Hedgefonds, die ihre Engagements meist ausreichend durch Versicherungen schützen. Daher können die wenigen Kleinan­le­ger schnell überstimmt werden.

Die Konsequenz ist eindeutig: Private Sparer sollten neu ausgegebene Staatsanleihen insbeson­dere dann meiden, wenn sie von finanziell angeschlagenen Staaten wie Spanien oder Italien stammen. Zwar besteht auch bei älteren Papieren das Risiko, dass sie – wie im Falle Griechenlands – einer Umschuldungsaktion unterzogen werden, jedoch haben es die Emittenten hier nicht ganz so einfach, die Abwertung vorzunehmen. Kaum vermeiden lässt sich die Ausfallproblematik indes im Versicherungsbereich. Kommt es bei ­einer von der Assekuranz im sogenannten Deckungsstock gehaltenen Anleihe zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall, reduziert sich damit die Überschussbeteiligung von Renten- und Lebensversicherungsverträgen – im ungünstigsten Fall so weit, dass die Police nur noch den bei Abschluss festgelegten Garan­tiezins abwirft, für den die Gesellschaft letztlich einstehen muss.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(05):14-14