Helmut Lehr
„Anscheinsbeweis“ entkräften
Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs dürfen Unternehmer und Selbstständige nun hoffen, künftig einer „ungerechtfertigten“ Privatanteilsversteuerung zu entgehen2). Danach ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Wagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Nimmt man die Steuerrichter beim Wort, kann der Anscheinsbeweis allein durch den Hinweis auf ein „in etwa gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen widerlegt werden.
Hinweis: Im Streitfall hielt der Kläger einen Porsche 911 im Betriebsvermögen, privat konnte er auf einen Porsche 928 S4 sowie einen Volvo V70 T5 zurückgreifen. Bei solch einer Konstellation wäre es nach Ansicht der Richter wirtschaftlich unsinnig, vergleichsweise teure Fahrzeuge im Privatvermögen zu halten, wenn der betriebliche Wagen für Privatfahrten genutzt worden wäre. Das Finanzamt argumentierte hingegen, dass die Anschaffung von Luxusfahrzeugen, wie z.B. der Marke Porsche, immer unwirtschaftlich sei, weshalb eine Argumentation unter Hinweis auf wirtschaftliche Aspekte ohnehin nicht durchgreifen könne.
Praktische Folgen
Weil die Finanzämter zumeist nicht mehr als den Anscheinsbeweis „ins Feld führen“, dürften Steuerpflichtige künftig deutlich bessere Karten haben, die Versteuerung eines Privatanteils zu vermeiden. Der Fiskus ist nach der neuen Rechtsprechung immer dann in der Pflicht nachzuweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat, wenn der Steuerpflichtige auf vergleichbare Kfz in seinem Privatbereich zurückgreifen kann. Denkbar wäre hier die Vernehmung von Zeugen durch die Finanzbehörden.
Hinweis: Es ist nicht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung ihre bisherige strenge Haltung aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ohne Weiteres aufgibt. Allerdings orientieren sich die Finanzgerichte in der Regel sofort an aktuellen Entscheidungen der obersten Gerichtsbarkeit. Deshalb dürften die Chancen einer erfolgreichen Klage in vergleichbaren Fällen durchaus gut sein, sofern tatsächlich keine Privatnutzung stattgefunden hat und die Finanzverwaltung folglich auch eine solche nicht „beweisen“ kann.
Offen ließ der Bundesfinanzhof, wo die Grenze zu einem „vergleichbaren Fahrzeug“ genau verläuft. Überführt der Unternehmer seinen Geschäftswagen nach einigen Jahren ins Privatvermögen und schafft er sich betrieblich einen Neuwagen gleichen Typs an, wird es sich wohl um ein „vergleichbares Fahrzeug“ in diesem Sinne handeln.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(05):17-17