Helmut Lehr
Allgemeine Erleichterungen
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen die dafür erforderlichen Verfahrenserleichterungen für die betroffenen Steuerpflichtigen bereits auf den Weg gebracht. Zu den wichtigsten „Hilfs-Instrumentarien“ gehören u.a.
- die Anpassung (Herabsetzung!) der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer;
- die Stundung fälliger Steuern;
- der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge;
- die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung;
- die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen.
Hinweis: Direkt betroffene Steuerpflichtige sollten bei Bedarf umgehend in Abstimmung mit ihrem steuerlichen Berater bei der zuständigen Finanzbehörde entsprechende Anträge stellen.
Spezielle Steuerregelungen
Ergänzend zu ersten Presseveröffentlichungen und Absichtserklärungen der Bundesregierung hat das Bundesfinanzministerium zwischenzeitlich weitere konkrete Maßnahmen verfügt1) . Einige wichtige werden nachfolgend dargestellt.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Wenden Steuerpflichtige ihren vom Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus dem Betriebsvermögen zu, sind diese in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Das Abzugsverbot für Geschenke im Wert von über 35€ gilt dann aus Billigkeitsgründen nicht.
Hinweis: Klassische Sponsoring-Maßnahmen (z.B. mit Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen etc.) sind ebenfalls begünstigte Betriebsausgaben.
Lohnsteuervorteile: Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer in Unglücksfällen können unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei gezahlt werden. Bestimmte hierzu von der Finanzverwaltung geforderte zusätzliche Anforderungen müssen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe nun nicht mehr erfüllt werden. Steuerfrei bleiben Zahlungen von bis zu 600€/Kalenderjahr. Auch der 600€ übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der speziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitarbeiters ein besonderer Notfall vorliegt.
Steuerfrei bleiben daneben Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser gewährt haben – und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens.
Hinweis: Die steuerfreien Leistungen sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der „begünstigte“ Mitarbeiter durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.
Arbeitslohnspende: Verzichten Mitarbeiter auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese (nicht ausgezahlten) Lohnbestandteile steuerfrei.
Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch dokumentiert. Der „steuerfreie“ Arbeitslohn ist gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Mitarbeiter seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Hinweis: Der steuerfrei belassene Arbeitslohn darf im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht zusätzlich als Spende abgesetzt werden.
Vereinfachter Spendennachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, wird ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (ohne betragsmäßige Begrenzung!) anerkannt.
Danach genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (beispielsweise Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Weitere finanzielle Unterstützung
Unabhängig von etwaigen Steuererleichterungen haben die Bundesländer Sofortprogramme oder Ähnliches aufgelegt, aus deren „Topf“ Finanzhilfen beantragt werden können. Nähere Informationen, Antragsformulare etc. sind über verschiedene Internetseiten der Länder abrufbar, deren Adressen das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2013-06-07-Flutopfer-Hilfe.html).
1) Vgl. Schreiben vom 21. Juni 2013, Aktenzeichen IV C 4 – S 2223/07/ 0015 :008.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(14):18-18