Steuer-Spartipp

Außergewöhnliche Belastung: Zivilprozesskosten


Helmut Lehr

Zahlreiche Musterverfahren

Für Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheide bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt damit in jedem Fall die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weiter – auch wenn sich die Finanzverwaltung dagegen sträubt. Gerade wegen des sog. Nichtanwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums sind zwischen­zeitlich etliche Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (siehe Tabelle unten4)), auf die sich Steuerpflichtige berufen sollten, wenn ihnen bislang Prozesskosten in ähnlichen Fällen entstanden sind.

Hinweis: Natürlich ist es gut möglich, dass die anhängigen Verfahren im Einzelfall auch für die Einkommensteuerveranlagungen ab dem Jahr 2013 Bedeutung haben, sofern aufgrund bzw. ohne gerichtliche Auseinandersetzung Existenzen auf dem Spiel stehen.

Nicht nur der generelle Ansatz von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung muss erstritten werden, sondern ggf. auch die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen. Denn es ist nach wie vor unklar, ob die gesetzlich vorgesehene zumutbare Belastungsgrenze5), bis zu deren Erreichen überhaupt keine Kosten absetzbar sind, rechtens ist. Zwischenzeitlich sind in Bezug auf Krankheitskosten zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig6), weshalb Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen nun einen Rechtsanspruch auf Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens haben.

Hinweis: Derzeit wird bei der Anwendung der zumutbaren Belastungsgrenze (z.B.) nicht zwischen Krankheitskosten und (z.B.) Prozesskosten unterschieden. Deshalb könnten die anhängigen Verfahren auch entsprechende Bedeutung für die Berücksichtigung von Prozesskosten der Höhe nach haben.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(17):17-17