Helmut Lehr
Zweitausbildung unbegrenzt abzugsfähig
Weil das Gesetz (nur) die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung begrenzt, sind Ausgaben für eine weitere Ausbildung nach bereits abgeschlossener Erstausbildung grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig. Aus rein steuergestalterischer Sicht könnte daher überlegt werden, vor Aufnahme eines teuren Studiums (etwa mit Auslandssemester etc.) zunächst eine vergleichsweise kurze „Ausbildung“ zu absolvieren. Danach wären die Studienkosten unbeschränkt abzugsfähig bzw. könnten zur Feststellung eines steuerlichen Verlusts führen, der mit Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu kürzlich entschieden, dass die Anforderungen an eine erste Berufsausbildung nicht allzu hoch sind. Zumindest setzt eine erstmalige Ausbildung in diesem Sinne nicht voraus, dass ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz besteht/bestanden hat oder die Ausbildung eine bestimmte Dauer umfasst(e)2). Im Streitfall hatte die Klägerin die Kosten für eine teure Pilotenausbildung als Werbungskosten geltend gemacht; sie hatte zuvor eine (nur) rund fünfmonatige innerbetriebliche Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert, die vom Bundesfinanzhof als erste Berufsausbildung anerkannt wurde.
Naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weisen „findige“ Steuerberater ihre Mandanten gezielt auf die Möglichkeit einer ersten (schnellen) Berufsausbildung hin, wenn diese beabsichtigen, in absehbarer Zeit ein kostenintensives Studium bzw. eine teure Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses zu absolvieren. Sogar ein „Taxischein“ könnte genügen, um eine Erstausbildung im steuerlichen Sinne darzustellen3).
Ob allein ein „Kurs“ zum Erwerb des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung bzw. der Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ausreichen, um von einer ersten Berufsausbildung auszugehen, dürfte jedoch zumindest umstritten sein. Zwar hat der Bundesfinanzhof mehr oder weniger klar entschieden, dass eine Ausbildung den Steuerpflichtigen lediglich dazu befähigen muss, im angestrebten Beruf Einkünfte zu erzielen, was bei Taxifahrern unstreitig der Fall ist. Allerdings wird eine Ausbildung auch nach dieser Rechtsprechung vermutlich nur dann (zumindest von den Gerichten) anerkannt werden, wenn eine planmäßige Unterrichtung von gewisser Dauer und Intensität erfolgt. Ein (z.B.) lediglich fünfwöchiger Vorbereitungskurs auf den „Taxischein“ mit nur einzelnen Unterrichtsstunden pro Woche wird daher wahrscheinlich nicht ausreichen, um eine erste Berufsausbildung darzustellen.
Hinweis: Wird hingegen eine mehrmonatige Ausbildung/Unterweisung mit anerkannter Abschlussprüfung in (irgend-)einem Beruf absolviert, sollten spätere Studienkosten grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben begünstigt sein, sofern ein Zusammenhang mit einer später angestrebten Berufstätigkeit dargestellt werden kann.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(24):17-17