Prof. Dr. Reinhard Herzog
Widerspruch gegen die Kündigung
Betroffene Apotheker sollten daher im Fall einer Kündigung prüfen, inwieweit diese in den Verträgen überhaupt vorgesehen ist. Gerade die Ende der 1990er-Jahre abgeschlossenen Sparpläne wurden oftmals mit dem Argument der „absoluten Unkündbarkeit“ beworben, die Zins- und Bonuszahlungen als feste Garantie dargestellt. Dem halten einige Kreditinstitute entgegen, dass es sich beim Sparplan um ein Dauerschuldverhältnis handle, das gemäß §314 BGB „aus wichtigem Grund“ jederzeit gekündigt werden könne. Hier werden erst die Gerichte entscheiden müssen, ob niedrige Kapitalmarktzinsen ein ausreichend „wichtiger Grund“ sind, um aus einem Sparplan vorzeitig auszusteigen.
Einer erfolgten Kündigung sollten Apotheker – sofern sie den Sparplan fortsetzen können und möchten – in jedem Fall zunächst widersprechen. Genau prüfen sollte man die dann oft angebotenen Alternativen, z. B. in Form von Bonuszahlungen auf Tagesgeldkonten: Meist sind diese befristet und vielfach so niedrig, dass sie keinen adäquaten Ersatz für die entgangenen Zinsen darstellen. Durchaus gute Chancen bestehen im Übrigen, dass „kündigungsrenitente“ Kunden ihren Sparplan fortsetzen können, denn gerichtliche Auseinandersetzungen oder gar ein abschließendes Urteil werden die meisten Geldhäuser aufgrund der damit verbundenen negativen Publicity wohl meiden.
Anders ist die Sachlage bei den gleichermaßen betroffenen Bauspar-Altverträgen zu beurteilen, die oftmals noch mit mehr als 4,0 % verzinst werden. Hier kann die Bausparkasse insbesondere „übersparte“ Verträge durchaus kündigen, bei denen das Guthaben höher liegt als die Bausparsumme. Schwer hat sie es indes bei vertragstreuen Apothekern, denn auch hier gilt – bis zum gerichtlichen Beweis des Gegenteils – die kaufmännische Regel „pacta sunt servanda“.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2013; 38(24):14-14