Helmut Lehr
Problem: Minderwertausgleich
Kfz-Leasingverträge sehen am Ende der Vertragslaufzeit häufig einen Ausgleich des Minderwerts aufgrund von Schäden vor, die auf eine nicht vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Hierbei handelt es sich um Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass Zahlungen für den Ausgleich eines Minderwerts, der aufgrund nicht vertragsgemäßer Nutzung entstanden ist, als Schadensersatz anzusehen sind und nicht der Umsatzsteuer unterliegen1). Die Finanzverwaltung fühlte sich an diese „Zivilrechtsprechung“ allerdings nicht gebunden und vertrat die Auffassung, dass der Leasinggeber erhaltene Zahlungen für einen Minderwertausgleich der Umsatzsteuer unterwerfen müsse.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat schließlich mit Urteil vom 20.März 20132) den „Streit“ beendet und klargestellt, dass Zahlungen eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug tatsächlich nicht umsatzsteuerbar sind.
Reaktion des Bundesfinanzministeriums
Die Finanzverwaltung ist der Rechtsprechung nun gefolgt und hat die Finanzämter angewiesen, Minderwertausgleichszahlungen für Schäden an Leasingfahrzeugen künftig nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen3) . Dies gilt grundsätzlich in allen offenen Fällen.
Allerdings: Es wird von den Finanzbehörden nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) bei Zahlung eines Minderwertausgleichs über eine steuerbare Leistung zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen bzw. abgerechnet haben, sofern der maßgebliche Leasingvertrag noch vor dem 1. Juli 2014 endet.
Praktische Folgen für Apothekeninhaber
Sofern der Leasinggeber einen Minderwertausgleich noch zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abrechnet, können selbstständige Apothekerinnen und Apotheker die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen, wenn der Vertrag spätestens im Juni 2014 endet. Rechnen Leasinggeber auch danach zuzüglich Umsatzsteuer ab – weil diese Vorgehensweise ja bislang von der Finanzverwaltung ausdrücklich gefordert wurde –, entfällt ein Vorsteuerabzug für den Leasingnehmer.
Hinweis: Rechnungen über einen Minderwertausgleich zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer sollten nach dem 30.Juni 2014 umgehend zurückgewiesen werden. Die Umsatzsteuer daraus ist selbst dann nicht mehr als Vorsteuer abzugsfähig, wenn der Leasinggeber versichert, sie ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen.
Andere Behandlung bei „Mehr- und Minderkilometern“
Leasingverträge enthalten regelmäßig auch Vereinbarungen über Vergütungen für die sog. Mehr- oder Minderkilometer. Mehr- oder Minderkilometerabrechnungen am Ende der Leasingvertragslaufzeit sind darauf gerichtet, die gegenseitigen Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen.
Das bedeutet: Fährt der Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit mehr Kilometer als in den laufenden Leasingraten inkludiert sind, muss er bei Vertragsbeendigung eine kilometerabhängige Zuzahlung leisten. Fährt er weniger Kilometer, bekommt er womöglich einen „Preisnachlass“.
Solche Sonderzahlungen unterliegen nach aktueller Verwaltungsauffassung auch weiterhin der Umsatzsteuer – entweder als zusätzliches Entgelt (Mehrkilometer) oder als Entgeltsminderung (Minderkilometer).
Hinweis: Für Apothekeninhaber bedeutet dies, dass sie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aus einer Abrechnung über Mehrkilometer als Vorsteuer geltend machen können. Erhalten sie eine Erstattung (zuzüglich Umsatzsteuer), müssen sie den bisher vorgenommenen Vorsteuerabzug entsprechend mindern (Quasi-Rückzahlung an das Finanzamt).
Weitere Zahlungen
Ebenso wie bei der Abrechnung von Mehrkilometern bleibt es auch dabei, dass Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen aus Sicht der Finanzverwaltung keinen Schadensersatz darstellen, sondern als nachträgliches Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen. Ein Vorsteuerabzug daraus ist demnach weiterhin möglich.
Hinweis: Ist in Einzelfällen eine „Entschädigung“ für die verspätete Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu zahlen, unterliegt auch diese der Umsatzsteuer. Der Leasingnehmer kann korrespondierend dazu die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(05):18-18