Haftpflichtversicherung

Auch eigene Schäden sind versicherbar


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Die private Haftpflichtversicherung gilt als eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt: Sie schützt, wenn einem anderen ein Schaden entsteht, etwa durch Unachtsamkeit. Weniger bekannt ist die „Forderungsausfalldeckung“ als Zusatzbaustein, die sich oftmals lohnen kann.

Wer als Fußgänger oder Fahrradfahrer einen Unfall verursacht, muss sich bei entsprechender Vorsorge um die Schadensregulierung keine Sorgen machen: Ist eine private Haftpflichtversicherung vorhanden oder der Privatschutz in die betriebliche Haftpflichtversicherung integriert, werden alle Kosten übernommen. Dies reicht vom Ersatz der Sachschäden bis hin zu Regressforderungen, die z.B. von der Kranken- oder Rentenversicherung des Geschädigten gestellt werden. Das Problem jedoch: Rund ein Drittel aller deutschen Haushalte verzichtet auf diese essenzielle Versicherungspolice. Im Schadensfall ist damit Ärger vorprogrammiert. Der Schädiger muss mit seinem eigenen Vermögen haften. Ist er mittellos, geht der Geschädigte ggf. leer aus.

Kaum bekannt ist jedoch eine Möglichkeit, sich zumindest gegen größere Schäden abzusichern: Als Zusatzbaustein zur privaten Haftpflichtversicherung kann für wenige Euro Jahresbeitrag eine sog. Forderungsausfalldeckung abgeschlossen werden. Sie greift immer dann, wenn beim Schädiger nichts zu holen ist. Allerdings sind die Vertragsbedingungen sehr unterschiedlich gestaltet. Nur wenige Versicherungen leisten bereits ab dem ersten Euro, vielmehr wird eine Mindestschadenshöhe zwischen 1.500€ und 5.000€, meist jedoch von 2.500€ verlangt. Die Versicherer schützen sich so vor einer Vielzahl möglicher Kleinschäden, die eine teure Verwaltung erfordern würde. Aber auch für den Versicherten erscheint eine solche Mindestschadenshöhe akzeptabel, ist der Zusatzbaustein hierdurch doch mit wenigen Euro pro Jahr besonders preiswert.

Um vor Missbrauch zu schützen, haben die meisten Versicherer die Forderungsausfalldeckung aber noch mit einigen weiteren Hürden ausgestattet. Verlangt wird vielfach, dass der Geschädigte zunächst selbst versucht, Schadensersatz geltend zu machen. Damit die Versicherung leistet, muss oftmals

  • entweder ein notarielles Schuldanerkenntnis vorliegen oder
  • ein Schuldtitel gegen den Verursacher erwirkt werden und
  • der Versuch einer Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben sein.

Allerdings gehen immer mehr Versicherungsgesellschaften dazu über, diese Hürde zu entschärfen. So wird der Geschädigte von seiner Versicherung von Anfang an schadlos gehalten und das Geld dann direkt vom Versicherer beim Verursacher eingeklagt. Vergleichbares ist bereits aus dem Bereich der Kfz-Versicherung bekannt. Hier kann der Baustein „Auslandsschadenschutz“ für 20€ bis 30€ pro Jahr abgeschlossen werden. Er greift, wenn der versicherte Halter des Fahrzeugs im Ausland schuldlos in einen Unfall verwickelt wird und es zu Problemen mit der ausländischen Versicherung kommt bzw. der Unfallgegner nicht oder nicht ausreichend versichert ist. In diesem Fall leistet die Gesellschaft so, als ob sich der Unfall in Deutschland ereignet hätte, und nimmt erst im Nachhinein Regress beim ausländischen Versicherer bzw. beim Unfallgegner.

Kein Schutz bei Vorsatz

Ebenfalls ein kritischer Punkt der Forderungsausfalldeckung ist die Frage nach dem Vorsatz, bei dem die Police in der Regel nicht greift. Wird man z.B. auf offener Straße grundlos zusammengeschlagen, ist die Gefahr groß, auf den Kosten sitzenzubleiben. In Betracht kommt allenfalls die Kriminalitätsopferhilfe des WEISSEN RINGS, wobei hier erhebliche Hürden genommen werden müssen. Allerdings zeichnet sich auch bei den Versicherern bereits ein Umdenken ab. Unter dem Begriff des „Gewaltopferschutzes“ wird von einigen Gesellschaften selbst dann Versicherungsschutz gewährt, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. Dabei sind die Grenzen erst dann erreicht, wenn ein Mitverschulden des Opfers nachgewiesen werden kann.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(15):16-16