Helmut Lehr
Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich begünstigt, sofern sie von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden. Für Aufwendungen für andere Maßnahmen, z.B. Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen oder medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsmittel des täglichen Lebens angesehen werden, besteht eine besondere Nachweispflicht: Hier fordert die Finanzverwaltung – und seit einiger Zeit auch der Gesetzgeber1) – die Vorlage eines vor der Behandlung/Anschaffung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Hinweis: Ein(e) vor der Behandlung ausgestelltes Gutachten/Bescheinigung wird auch bei wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, verlangt.
Beispiel: Frau Gentner hat einen Bandscheibenvorfall (Discusprolaps) sowie ein chronisch-rezidivierendes LWS-Syndrom. Ihr Hausarzt („Allgemeinmediziner“) verordnete ihr deshalb insgesamt 36 heileurythmische Behandlungen, deren Kosten (45€/Anwendung) sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt lehnte ab, da ein gutachterlicher Nachweis darüber fehle, dass die Behandlungen aus ärztlicher Sicht zwingend medizinisch notwendig und angemessen gewesen seien.
Der Bundesfinanzhof hat der Verwaltungsauffassung eine klare Absage erteilt und die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt2). Danach handelt es sich bei den Behandlungsmethoden der in §2 Absatz 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen sind. Daher genüge in solchen Fällen eine Verordnung durch den Arzt oder Heilpraktiker als Nachweis der steuergesetzlich geforderten „Zwangsläufigkeit“ der Aufwendungen.
Auch Homöopathie und Phytotherapie begünstigt
Zu den besonderen Therapierichtungen in diesem Sinn zählt der Bundesfinanzhof jedenfalls (auch) die Homöopathie, die Phytotherapie und die Anthroposophie – dabei beruft er sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Naturheilverfahren3). Die Kosten für u.a. solche Arzneimittel können deshalb ohne erschwerte Nachweispflicht steuerlich geltend gemacht werden, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Verordnungen eines Heilpraktikers genügen ebenfalls.
Weitere Niederlage für die Finanzverwaltung
Mit Urteil vom 6. Februar 20144) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Treppenlift kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Sinne von §33 Absatz 1 SGB V darstellt. Hierunter seien nämlich nur solche technischen Hilfen zu verstehen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
Daraus folgt: Die gesetzliche Neuregelung, wonach die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung nur durch ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten bzw. eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden kann, greift nach dieser Rechtsprechung nicht per se bei allen „medizinischen Hilfsmitteln“! Steuerpflichtige können hier einzelfallabhängig argumentieren und sollten sich ihr Recht ggf. erstreiten.
1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 21 vom 1. November 2011, Seite 11 bis 13.
2) Vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Aktenzeichen VI R 27/13.
3) Vgl. Urteil vom 22. März 2005, Aktenzeichen B 1 A 1/03 R.
4) Aktenzeichen VI R 61/12.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(15):17-17