Verbraucherkredite

Die Bearbeitungsgebühr ist unrechtmäßig


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Die Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten widerspricht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches – so urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof. Bei Rückforderungen sind viele Geldhäuser jedoch restriktiv, auch bleiben Fragen vorerst ungeklärt.

Als vor rund 50 Jahren der klassische Verbraucher- oder Anschaffungskredit ins Leben gerufen wurde, erforderte die Abwicklung noch hohen Aufwand. Deshalb führten die Geldhäuser die Bearbeitungsgebühr ein: Zwischen 1,0% und 3,0% der Kreditsumme wurden zusätzlich zum marktgerechten Zinssatz einmalig berechnet.

Selbst wenn die Kreditvergabe mittlerweile weitgehend automatisiert ist, hat sich die Bearbeitungsgebühr als fester Bestandteil der Zinskalkulation bis in die jüngste Vergangenheit gehalten. Entsprechend waren die Kreditinstitute auch dazu verpflichtet, die berechneten Gebühren in den nach der Preisangabeverordnung ermittelten Effektivzins einzurechnen. Der Transparenz war damit – so hoffte die Kreditwirtschaft – hinreichend genüge getan.

Eigene Interessen

Dennoch sorgte die Bearbeitungsgebühr immer wieder für Diskussionen und mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12): Die Berechnung eines gesonderten Entgelts für die Bearbeitung des Kreditantrags ist unzulässig. Denn schließlich wolle sich das Kreditinstitut damit eine Leistung bezahlen lassen, die es im eigenen Interesse oder aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht ohnehin erbringt bzw. erbringen muss. Dies gelte etwa für die gesamte Abwicklung des Darlehens, aber auch die gesetzlich vorgeschriebene Bonitätsprüfung. Experten gehen davon aus, dass die Rückforderung unrechtmäßig einbehaltener Bearbeitungsgebühren die deutsche Kreditwirtschaft schlimmstenfalls mehr als eine Milliarde Euro kosten könnte.

Ungeklärt ist aber noch eine Reihe von Detailfragen: Grundsätzlich gilt für derartige Forderungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend zum Ende des Jahres der Zahlung, wobei alle vor dem 1. Januar 2011 gezahlten Bearbeitungsgebühren erst Ende 2014 verjähren. Verbraucherschützer sind jedoch der Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Darlehensnehmers von der Unwirksamkeit der Regelungen beginne. Hier müssen wiederum die Gerichte klären, welche Rechtslage zur Anwendung kommt. Einige Verfahren sind mittlerweile bereits beim Bundesgerichtshof anhängig (XI ZR 348/13 und XI ZR 380/13).

Unklar ist weiterhin, ob die Urteile auch auf Immobiliendarlehen anwendbar sind, die anderen Rechtsvorschriften unterliegen als Verbraucherkredite. Auch hier muss erst höchstrichterlich geurteilt werden, wobei die Chancen auf eine kundenfreundliche Entscheidung geringer sind als bei Verbraucherkrediten. Heftig umstritten sind schließlich auch die Auswirkungen auf den Bereichgewerblicher Finanzierungen. Hier ist davon auszugehen, dass Selbstständige, die ein entsprechendes Darlehen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufgenommen haben, keine Rückforderungen geltend machen können – auch wenn einige Kanzleien dies anders sehen und betroffenen Unternehmern zur Klage raten. Denkbar ist hingegen, das Privatdarlehen, die zum Aufbau einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit aufgenommen wurden und den Betrag von 75.000€ nicht übersteigen, durchaus unter die BGH-Entscheidungen fallen.

Zur Rückforderung gezahlter Bearbeitungsgebühren genügt es grundsätzlich, die kontoführende Bank oder Sparkasse unter Verweis auf die genannten Urteile mit einer Fristsetzung von z.B. zwei Wochen zu einer Rückzahlung aufzufordern. Jedoch halten auch die Verbraucherzentralen auf ihren Internetseiten entsprechende Musterbriefe bereit, die kostenlos abgerufen werden können (z.B. www.vz-nrw.de/ bearbeitungsentgelte). Verweigert ein Geldhaus die Rückzahlung, können sich betroffene Darlehensnehmer von den Verbraucherzentralen beraten lassen, ggf. kann auch der Gang zum Anwalt der richtige Weg sein.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(15):15-15