Mini- und Midijobs

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber wurde zum 1. Januar 2013 in Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung von 400€ auf 450€ erhöht. Die obere Grenze der sog. Gleitzone wurde entsprechend von 800€ auf 850€ ausgedehnt (Midijob). Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, hat der Gesetzgeber teils sehr komplexe Bestandsschutz- und Übergangsregelungen vorgesehen. Weil diese zum 1. Januar 2015 entfallen, ergibt sich ggf. Handlungsbedarf – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!

Minijobber, die auch nach dem 31. Dezember 2014 nicht mehr als 400€ verdienen, bleiben in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei, insoweit ergeben sich keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Erhöht sich allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag zwischen 400,01€ und 450€, ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wie bei einem neu aufgenommenen Minijob vorzunehmen. Der Mitarbeiter bleibt demnach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wird jedoch rentenversicherungspflichtig. Es bleibt ihm aber unbenommen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen („Opt-Out-Regelung“ – vgl. AWA-Ausgabe Nr. 1 vom 1. Januar 2013, Seite 17). Dies muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Hatte der Minijobber bereits auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, kann er sich bei einer Gehaltserhöhung auf bis zu 450€ nicht mehr befreien lassen, weil der Verzicht für die gesamte Dauer der Beschäftigung gilt.

Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01€ und 450€ verdient haben, waren als Midijobber sozialversicherungspflichtig mit Bestandsschutz für die Zeit nach dem 31. Dezember 2012. Dieser Bestandsschutz entfällt nun zum Ende des Jahres, solche Midijobber werden dann zu Minijobbern. Während die Rentenversicherungspflicht grundsätzlich bestehen bleibt, entfällt insbesondere die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hier sollte unbedingt geprüft werden, in welcher Form (ggf. Familienversicherung) künftig eine Absicherung erreicht werden kann.

Hinweis: In Einzelfällen besteht aufgrund weiterer Übergangsregelungen sicherlich größerer Beratungsbedarf, deshalb sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingehend informieren – beispielsweise auf den Internetseiten der Minijobzentrale (www.minijobzentrale.de).

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(22):3-3