Steuer-Spartipp

Wohnmobil im Ausland:Umsatzsteuerfalle für Langzeiturlauber


Helmut Lehr

Durch eine Gesetzesänderung Mitte letzten Jahres wurde die Liste der Kuriositäten des Steuerrechts um eine besondere Umsatzsteuerfalle für Wohnmobilurlauber erweitert. Betroffen sind Erholungssuchende, die Wohnmobile über mehrere Wochen hinweg angemietet haben, was insbesondere bei Rundreisen in den Urlaubszielen Australien, Kanada, Neuseeland oder USA beliebt ist.

Theoretischer Hintergrund

Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer unterliegt neuerdings in dem Land der Umsatzsteuer, in dem der Leistungsempfänger (Urlauber) ansässig ist. Zuvor war der Ansässigkeitsort des Vermieters maßgebend. Als Nichtunternehmer in diesem Sinn gelten auch Unterneh- mer (beispielsweise Apotheker), die das Wohnmobil für ihren privaten Urlaub verwenden. Langfristig ist eine Vermietung über einen Zeitraum von mehr als 30Tagen!

Hinweis: Mit der Neuregelung sollte eigentlich nur vermieden werden, dass sich Pkw-Leasingunternehmen innerhalb der EU vermehrt in umsatzsteuerlichen „Niedrigsteuerländern“ niederlassen und ihre Leistungen von dort aus an Privatpersonen in anderen Staaten erbringen. An die Vermietung von Wohnmobilen wurde sicher nicht gedacht.

Beispiel: Apotheker Meinel aus Köln unternimmt mit seiner Ehefrau anlässlich seiner Silberhochzeit eine fünfwöchige Rundreise durch Kanada. Für diese Zeit mietet er vor Ort ein Wohnmobil bei einem kanadischen Vermieter. Die Leitung seiner Apotheke hat er einem geeigneten Vertreter übertragen1).

Da es sich um eine langfristige Vermietung (>30Tage) handelt, wird die Vermietungsleistung des kanadischen Vermieters zumindest nach deutschem Umsatzsteuerrecht in Köln ausgeführt. Damit ist die Sache für Herrn Meinel aber nicht erledigt: Als deutscher Unternehmer hat er nämlich die Vorschriften des sog. Reverse-Charge-Verfahrens (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) grundsätzlich zu beachten. Und diese kommen u.a. bei sonstigen Leistungen (hier: Vermietung des Wohnmobils) im Ausland ansässiger Unternehmen (hier: Vermieter des Wohnmobils) in Betracht, wenn sie im Inland (hier: Köln) ausgeführt werden2).

Soll heißen: Herr Meinel schuldet deutsche Umsatzsteuer auf den Mietpreis und muss diese im Rahmen seiner laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen erklären. Einen Vorsteuerabzug erhält er daraus nicht, da die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen wurde. Dass Herr Meinel die Urlaubsreise quasi als Privatmann unternimmt und damit auch das Wohnmobil „privat“ anmietet, entlastet ihn nicht von der Steuerschuld, weil diese auch für Leistungsbezüge im nichtunternehmerischen Bereich gilt.

Hinweis: Ob das Finanzamt allerdings in der Lage (und gewillt) ist, solche Fälle aufzugreifen, bleibt abzuwarten. Wer die Steuerfalle von vornherein umgehen will und auf der Reise von einem ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen Partner begleitet wird, könnte diesem die Anmietung überlassen.

Auch Vermieter und Kleinunternehmer betroffen

Das Reverse-Charge-Verfahren ist grundsätzlich von jedem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beachten. Dazu gehören auch solche Steuerpflichtige, die lediglich eine Wohnung oder ein Zimmer (umsatzsteuerfrei) vermieten. Selbst sog. Kleinunternehmer, die eigentlich gar keine Umsatzsteuer abführen müssen, gelten insoweit als Unternehmer.

Hinweis: Die beschriebene Umsatzsteuerproblematik ergibt sich grundsätzlich nur bei einer direkten Buchung des Wohnmobils durch den Urlauber, nicht aber, wenn ein Reisebüro bzw. ein anderer Unternehmer/Vermittler zwischengeschaltet bzw. beauftragt wurde.

1) Vgl. § 2 Absatz 5 ApBetrO.

2) Vgl. § 13b Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. Absatz 5 Satz 6 Umsatzsteuergesetz.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(22):17-17