Steuer-Spartipp

Betriebsprüfung kürzt Vorsteuer:Rechnungen rückwirkend korrigieren lassen


Helmut Lehr

Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ist nur möglich, wenn die Rechnungen den strengen formalen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügen1). Fehlt nur eine der Mindestangaben, ist der Vorsteuerabzug bereits in Gefahr. Dass auch im Apothekenbereich besonderer Wert auf ordnungsgemäße Eingangsrechnungen gelegt werden muss, zeigt der nachfolgend geschilderte Fall, über den das Finanzgericht Niedersachsen kürzlich zu entscheiden hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin K erwarb durch Kaufvertrag vom 16. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. April 2004 von dem Apotheker R „Die Apotheke in der X-Klinik in Y“. Sie bezog u.a. Lieferungen von der Schering Deutschland GmbH. Die Rechnungen der Schering Deutschland GmbH waren teilweise adressiert an: Apotheke in der X-Klinik, Y, Apotheker R, H-Straße, 12345 Y.

Die Rechnungen enthielten damit zwar den richtigen Namen der Apotheke, aber laut Auffassung des Finanzamts die falsche Bezeichnung des Leistungsempfängers (Apotheker), weshalb der Vorsteuerabzug in Höhe von rund 23.000€ gestrichen wurde.

Hinweis: Kurz nach Bekanntwerden der Prüfungsfeststellungen im Jahr 2010 (!) hatte sich die Klägerin bereits um eine Korrektur der Rechnungen bemüht und von der Rechtsnachfolgerin der Schering Deutschland GmbH, der Bayer Vital GmbH, ordnungsgemäße Rechnungen erhalten.

Klage blieb erfolglos

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte allerdings keinen Erfolg2). Zwar genüge es für die Benennung des richtigen Leistungsempfängers, wenn er in der Rechnung mit seiner Firma im Sinne des §17 Handelsgesetzbuch aufgeführt wird. Durch den Zusatz „Apotheker R“ erwecke die Rechnung nach Ansicht des Gerichts jedoch den Eindruck, als werde R unter der Firmenbezeichnung geschäftlich tätig. Damit lasse sich der richtige Leistungsempfänger (Apothekerin K) nicht ohne Weiteres eindeutig ermitteln.

Hinweis: Die korrigierten Rechnungen wurden im Ergebnis zwar für das Jahr 2010 anerkannt, allerdings nicht rückwirkend für das Jahr 2004. Demzufolge blieb die Klägerin zumindest auf einer stattlichen Zinsbelastung (Nachzahlungszinsen für das „Steuerjahr 2004“) sitzen. Die Revision gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Rückwirkende Korrektur umstritten

Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung ist es zumindest denkbar, dass fehlerhafte Eingangsrechnungen auch während bzw. nach einer Jahre später stattfindenden Betriebsprüfung noch rückwirkend korrigiert werden können. Das würde das Steuer- und Zinsrisiko bei „Umsatzsteuerprüfungen“ ganz erheblich verringern. Eine rückwirkende Korrektur kommt allerdings womöglich dann nicht mehr in Betracht, wenn bereits die Mindestanforderungen an eine Rechnung nicht erfüllt sind. Und hierzu gehören zutreffende Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger (woran es im Streitfall fehlte), eine Leistungsbeschreibung und Angaben zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Hinweis: Leidet die Rechnung/Gutschrift lediglich an kleineren Mängeln, stehen die Chancen nicht schlecht, dass diese Angaben mit steuerlicher Rückwirkung nachgeholt werden können. Abschließend entschieden ist das allerdings noch nicht.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

In einem anderen Verfahren hat das Niedersächsische Finanzgericht den Rechtsstreit ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt3). In diesem Streitfall war die Steuernummer des Leistenden auf einer Gutschrift ergänzt worden.

Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind nicht etwa kaufmännische Gutschriften (bzw. das Gegenteil von Lastschriften), sondern Abrechnungspapiere/Rechnungen, die der Leistungsempfänger ausstellt. So werden z.B. Provisionen häufig mittels Gutschrift abgerechnet.

Folgen für die Praxis

Der Europäische Gerichtshof muss nun konkret entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung für Zwecke der Umsatzsteuer Rückwirkung zukommen kann. Diese Frage hat für den Vorsteuerabzug grundlegende Bedeutung. Schließlich drehen sich zahlreiche Streitfälle bei der Umsatzsteuer ausschließlich um die Belastung mit Nachzahlungszinsen. Der fiskalische Zinssatz von 6%/Jahr wiegt unter Berücksichtigung des derzeitigen Marktzinsniveaus besonders schwer.

Wem der Vorsteuerabzug wegen unzureichender Eingangsrechnungen in einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung versagt wird, sollte sich umgehend um eine Ergänzung bzw. Berichtigung des Rechnungsdokuments bemühen. Aufgrund der bislang vorliegenden Rechtsprechung erscheint es ratsam, berichtigte/ergänzte Rechnungen spätestens bis zum Ende der Prüfungshandlungen direkt der zuständigen Veranlagungsstelle des Finanzamts (und ggf. zusätzlich dem Betriebsprüfer) zu übersenden. Belastende Steuerbescheide sollten bis zur abschließenden Klärung durch den Europäischen Gerichtshof offengehalten werden.

Hinweis: Generell muss jedes Unternehmen seine Eingangsrechnungen sorgfältig prüfen und diese bei Fehlern möglichst zeitnah beanstanden. Schließlich ist es denkbar, dass der Rechnungsaussteller einige Jahre später gar nicht mehr existiert (z.B. wegen Insolvenz) und eine Berichtigung deshalb unmöglich wird.

1) Vgl. hierzu ausführlich AWA-Ausgabe Nr. 10 vom 15. Mai 2014, Seite 18 und 19.

2) Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014, Aktenzeichen 5 K 140/14.

3) Vorlagebeschluss vom 3. Juli 2014, Aktenzeichen 5 K 40/14.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(24):18-18