Steuer-Spartipp

Erstausbildung und Erststudium: Unbegrenzter Werbungskostenabzug


Helmut Lehr

Nach derzeitiger Gesetzeslage sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis handelt. Allerdings können solche Kosten bis zur Höhe von 6.000€/jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug bleibt jedoch für die meisten Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Ausbildungskosten entstehen, noch keine (nennenswerten) eigenen Einkünfte erzielen.

Hinweis: Einen Verlustvortrag gibt es im Sonderausgabenbereich nicht, dazu müssten die Aufwendungen begrifflich den Werbungskosten zugeordnet werden.

Rechtslage verfassungswidrig?!

Der Bundesfinanzhof hat nun in einer Grundsatzentscheidung die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Erstausbildungskosten verfassungswidrig ist1). Weil er über eine mögliche Verfassungswidrigkeit selbst nicht abschließend entscheiden darf, hat er die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Die Ansicht des Bundesfinanzhofs ist allerdings eindeutig, wie die folgenden Ausführungen des Gerichts zeigen2):

  • Aufwendungen für die Berufsausbildung sind als notwendige Voraussetzung für einen nachfolgenden Beruf beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  • Sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
  • Ein Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt gegen das aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
  • Berufsausbildungskosten gehören zum zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers steht.
  • Solche Aufwendungen sind zumindest unter dem Aspekt der Existenzsicherung zu berücksichtigen. Dem wird nicht entsprochen, wenn lediglich ein Sonderausgabenabzug von 6.000€ in Betracht kommt, der vielfach wirkungslos bleibt.

Was ist jetzt zu tun?

Bis auf Weiteres ist zu empfehlen, Erstausbildungskosten und berufsbezogene Erststudienkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen, wenn durch den Sonderausgabenabzug keine steuermindernde Wirkung erzielt wird. Ablehnende Bescheide sind anzufechten und bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenzuhalten. Dies dürfte einige Zeit dauern.

Auszubildende außerhalb eines Dienstverhältnisses und insbesondere Studenten sollten jetzt fleißig Belege über alle für die Erstausbildung bzw. das Erststudium anfallenden Kosten sammeln, und zwar vom Radiergummi bis zum Auslandspraktikum mit entsprechender Unterkunft und Reisekosten. Ggf. sind gesonderte Verlustfeststellungen zu beantragen.

Angesichts der enormen Breitenwirkung wird allgemein erwartet, dass die Finanzverwaltung alsbald reagiert und den Finanzämtern besondere Anweisungen zur Bearbeitung der Anträge/Rechtsbehelfe erteilt.

Hinweis: Sollte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Bundesfinanzhofs bestätigen, wären Gestaltungen wie etwa der sog. Taxischein-Trick zur Umgehung der Abzugsbeschränkungen3) entbehrlich.

1) Beschlüsse vom 17. Juli 2014, Aktenzeichen VI R 2/12 und VI R 8/12.

2) Vgl. auch Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 73 vom 5.November 2014, www.bundesfinanzhof.de.

3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 24 vom 15.Dezember 2013, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2014; 39(24):17-17