Claudia Mittmeyer
Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments ohne Vorlage eines Rezepts unzulässig – so ein Urteil des für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2015 (I ZR 123/13). Zwar hatte die beklagte Apothekerin telefonisch bei einer ihr bekannten Ärztin eine Auskunft eingeholt. Da es sich dabei aber nicht um den behandelnden Arzt handelte, sei sie nicht gemäß der Ausnahmevorschrift des §4 AMVV, nach der in dringenden Fällen eine telefonische Unterrichtung ausreicht, zur Abgabe des Medikaments berechtigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Apothekenbesuchs habe auch keine akute Gesundheitsgefährdung bestanden, sodass der Patientin zuzumuten gewesen wäre, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(02):3-3