Helmut Lehr
Begünstigte Spenden sind bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben/Jahr abzugsfähig. Für Gewerbetreibende besteht alternativ die Möglichkeit, Spenden bis zu einer Höhe von 4 ‰ der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend zu machen.
Wer sich für einen Verein engagiert und dafür Anspruch auf (geringe) „Bezahlung“ bzw. Ersatz seiner Aufwendungen hat, kann darauf verzichten und den entsprechenden Betrag spenden (Rück- bzw. Aufwandsspende). Das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor, allerdings ohne Details zu regeln. Die maßgebenden Verwaltungsanweisungen stammten bis vor Kurzem noch von 19991). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium seine Richtlinien überarbeitet und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 neu veröffentlicht2).
Rechtsgültiger Anspruch muss bestehen
Zunächst unterstellt die Finanzverwaltung, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer eines Vereins grundsätzlich unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Allerdings kann der Steuerpflichtige bzw. der Verein (natürlich) nachweisen, dass im Einzelfall ein Anspruch bestanden hat, auf den anschließend – also nach Beendigung der Tätigkeit – verzichtet wurde.
Dafür ist bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger vorzulegen, die vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit (z.B. Übungsleiter im Sportverein) getroffen sein muss. Ein Aufwendungsersatzanspruch kann aber auch durch Satzung eingeräumt worden sein oder aufgrund einer Vereinsordnung (z.B. Reisekostenordnung) bestehen, wenn sie auf einer Satzungsermächtigung beruht. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs ist auch aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, allerdings nur, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde.
Hinweis: Räumen Vereine, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurden, Aufwendungsersatzansprüche lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung ein, müsste die Satzung eigentlich geändert werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Einräumung dieser Ermächtigung allein allerdings kein Grund für eine zwingende Satzungsänderung.
Damit die Spende wirksam wird, müssen die Ansprüche zunächst ernsthaft eingeräumt worden sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen3). Nach den neuen Verwaltungsgrundsätzen ist ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder eine Vergütung die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Die Verzichtserklärung soll dann noch zeitnah sein, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird.
Hinweis: Spätestens in diesem Jahr sollten die Beteiligten deshalb dazu übergehen, die von der Finanzverwaltung „geforderten“ Verzichtserklärungen zeitnah, ggf. regelmäßig und möglichst schriftlich vorzunehmen! Andernfalls könnte der Spendenabzug gefährdet sein.
Kein Geldfluss notwendig
Das Bundesfinanzministerium hat nochmals bestätigt, dass es sich formal um eine Geldspende handelt, allerdings ein „Hin-und-her-Überweisen“ des Geldes nicht notwendig ist. Der Verein muss aber – wie schon bisher – eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende erteilen, in der ausdrücklich Angaben darüber zu machen sind, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7. Juni 1999, Aktenzeichen IV C 4 – S 2223 – 111/99.
2) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25. November 2014, Aktenzeichen IV C 4 – S 2223/07/0010 :005.
3) Vgl. auch AWA-Ausgabe Nr. 16 vom 15. August 2012, Seite 18 und 19.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(02):17-17