Internetpräsenz der Apotheke

Ist Ihre Homepage abmahnsicher?


Dr. Bettina Mecking

Viele Apotheken haben heute eine eigene Website, die jedoch bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen genügen muss. Wenn Sie die wichtigsten rechtlichen Anforderungen berücksichtigen und die typischen Abmahnfallen kennen, können Sie das Abmahnrisiko minimieren.

Eine Website dient der Apotheke als virtuelles Schaufenster sowie als zusätzlicher Vertriebskanal. Mit einem solchen Auftritt im Netz erhöht sie ihre Reichweite – ihr geschäftliches Handeln findet nicht mehr nur lokal, sondern im „World Wide Web“ statt. Das bedeutet aber auch, dass etwa ein Apotheker aus Kiel Gefahr laufen kann, unlauter in die Geschäftsverhältnisse eines Apothekers aus München einzugreifen, obwohl die beiden außerhalb des virtuellen Raumes keine räumlichen Berührungspunkte haben. Wichtig: Alle Regeln, an die Apotheken sich „offline“ halten müssen, gelten auch „online“. Nachfolgend wird erläutert, welche rechtlichen Anforderungen besonders im Fokus stehen.

Wählen Sie den Domainnamen sorgfältig aus

Schon bei der Wahl der Internet-Adresse gilt es, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Es empfiehlt sich, eine gründliche Markenrecherche vorzunehmen. So können sich Probleme bei der Verwendung von besonders gängigen Namen als Domainname (z.B. www.tiername-apotheke.de) ergeben, sofern die dazugehörigen Domains bereits markenrechtlich geschützt sind. Einer Verwechslungsgefahr kann meist bereits durch das Hinzufügen individueller Zusätze begegnet werden (z.B. www.tiername-apotheke-musterstadt.de oder www.tiername-apotheke-mustermann.de). Es ist eine intensive Prüfung erforderlich, um mögliche Ansprüche Dritter wegen einer unberechtigten Benutzung von geschützten Bezeichnungen auszuschließen.

Respektieren Sie Urheberrechte Dritter

Apothekerinnen und Apotheker, die eine Internetpräsenz aufbauen wollen, sind in der Regel darauf bedacht, diese durch die Verwendung von Bildmaterial aus dem Internet ansprechend zu gestalten. Dabei wird oft übersehen, die Urheberschaft der Bilder zu hinterfragen, weil man glaubt, die im Internet vorhandenen Informationen seien frei verfügbar und somit auch ohne Weiteres nutzbar.

Dies kann zu unangenehmen Überraschungen führen, wenn unerwartet vom Urheber gegenüber dem Verwender Lizenzgebühren erhoben werden. Meist sind es große Agenturen, die als Nutzungsrechtinhaber die Rechte an Motiven erwerben und diese den Betreibern einer Homepage gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Aufgrund des Urheberrechtsschutzes sind auch Kartenausschnitte zur Anfahrtsbeschreibung ohne Genehmigung des Rechteinhabers für eine Übernahme in Ihren Webauftritt ebenso tabu wie fremde Fotos, Logogestaltungen usw. In Anbetracht des Urheberrechtsschutzes ist es ratsam, vor der Verwendung von fremden Bildern im Internetauftritt den Urheber/Nutzungsrechtsinhaber ausfindig zu machen und sich die Nutzungserlaubnis zu sichern. Andernfalls sollte von dem Gebrauch eines Bildes ohne Verwendungsfreigabe abgesehen werden.

Erfüllt Ihr Impressum die gesetzlichen Anforderungen?

Der für den Rechtsverkehr wichtigste Teil der Internetpräsenz ist die Anbieterkennzeichnung gemäß dem Telemediengesetz (TMG), um Transparenz sicherzustellen. Sie gibt Auskunft über denjenigen, der für die Homepage und deren Inhalt verantwortlich ist. In fast allen Abmahnungen werden Fehler im Impressum beanstandet. Ein Musterimpressum für Apotheken finden Sie in der AWA-Ausgabe vom 15. Oktober 2012 auf Seite 11.

Relevant ist dabei u.a. die Frage, ob im Impressum einer Apothekenhomepage – wie zuletzt massenhaft abgemahnt – ein Hinweis auf die vorgehaltene Berufshaftpflichtversicherung angegeben werden muss. Im TMG findet sich keine solche Pflicht. Als Dienstleistungserbringer könnten die Apotheker aber nach §2 Absatz 1 Nr. 11 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) verpflichtet sein, die Daten einer vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung anzugeben. Der Blick auf den Anwendungsbereich der DL-InfoV zeigt jedoch, dass es sich um keine Impressumspflicht, sondern um eine Informationspflicht handelt, die im Einzelfall vor Vertragsabschluss zu erfüllen ist. Sie greift nämlich nur, soweit online überhaupt ein Vertragsabschluss über Dienstleistungen angeboten wird. Nur dann müssen die Informationen vor Abschluss eines Vertrags geboten werden, keineswegs immer. Wer aber online lediglich reine Warenverkäufe offeriert, muss diese Informationen nicht zwingend bereitstellen.

Weiterhin sind in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der zugrunde liegenden Richtlinie 2006/123/EG Dienstleistungen im Gesundheitsbereich ohnehin ausgenommen. Erwägungsgrund 22 dieser Richtlinie stellt weiter klar, dass hiermit ausdrücklich auch pharmazeutische Dienstleistungen gemeint sind. Folglich dürfte eine allgemeine Pflicht zur Angabe der Berufshaftpflichtversicherung im Apotheken-Impressum nicht bestehen. Zudem hat das Landgericht Dortmund in einem Einzelfall (Urteil vom 26.März 2013, 3 O 102/13) entschieden, dass das Fehlen dieser Angabe eine nicht abmahnbare Bagatelle darstellen dürfte.

Jedoch ist die Angabe gleichwohl zu empfehlen. Um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, das Impressum auf Vollständigkeit zu überprüfen und es ggf. zu korrigieren. Da sich die Rechtsprechung zum Umfang einzelner Angaben im Fluss befindet, ist grundsätzlich zu raten, lieber zu viele als zu wenige Angaben zu machen.

Geben Sie Datenschutzhinweise

Neben der Anbieterkennzeichnung müssen sich auch zwingend Datenschutzhinweise auf der Website befinden. Dies ergibt sich aus §13 Absatz 1 TMG. Die Besucher sind in gesonderten Datenschutzhinweisen über Datenerhebungen und -speicherungen (z.B. beim Einsatz sog. Cookies, Trackingtools usw.) zu informieren. Hier sind die Verwendungszwecke und die Empfänger der Daten anzugeben und die Besucher über ihre Widerspruchsrechte für werbliche Verwendungen (§13 Absatz 1 und §15 Absatz 3 TMG) aufzuklären.

Bei Nutzungen, die regelmäßig der gesonderten Einwilligung bedürfen (z.B. Werbenewsletterzusendung per E-Mail), sind die Anforderungen zur Erteilung und Protokollierung sowie zur Abrufbarkeit der Einwilligungserklärung (vgl. §13 Absatz 2 TMG) einzuhalten. Bei der technischen Einbindung sog. Social Plugins, (z.B. „Gefällt mir“) muss darauf geachtet werden, dass diese nicht ohne Weiteres Daten der Website-Besucher an die Social-Media-Plattformen übermitteln.

Behalten Sie produktspezifische Angabepflichten im Auge

Wer auch Waren über das Internet vertreiben möchte, muss sich vor der Aufnahme entsprechender Verkaufsaktivitäten mit den betreffenden Vorschriften vertraut machen. Insbesondere bei Angeboten für Verbraucher sind zahlreiche Informationspflichten zu beachten. Aktuell im Fokus steht beispielsweise die Lebensmittelkennzeichnung im Internetangebot von Apotheken.

Kaum ist die EU-Lebensmittel- Informations-Verordnung (LMIV) zum 13. Dezember 2014 in Kraft getreten, werden Apothekern auch schon Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße geschickt. Mit der neuen umfassenden Online-Kennzeichnungspflicht tun sich Haftungsfallen auf. Konkret geht es um Produkte aus dem Nebensortiment, die begrifflich unter „Lebensmittel“ fallen, wie z.B. Bonbons und Babynahrung. Es wird insoweit beanstandet, dass diese im Internet im Wege des Versandhandels ohne das geforderte Zutatenverzeichnis angeboten werden. Hier ist neben den konkreten Umständen zu prüfen, ob die offenbar vielfach ausgesprochenen Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich sind.

Fazit

Die möglichen rechtlichen Schwierigkeiten sollten Apothekerinnen und Apotheker nicht davon abhalten, den Schritt ins Internet zu wagen. Wenn die Inhalte im Vorhinein einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden, ist das Risiko einer Beanstandung gering.

Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekenkammer Nordrhein, Fachanwältin für Medizinrecht, 40213 Düsseldorf, E‑Mail: b.mecking@aknr.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(04):11-11