Sparpläne

Vertrag bleibt Vertrag


Prof. Dr. Reinhard Herzog

Die langfristige Kundenbindung steht bei Banken und Sparkassen hoch im Kurs – zumindest, solange das Institut Vorteile daraus ziehen kann. Wenn sich jedoch die Kapitalmarktlage ändert, werden alte Verträge gerne gekündigt – zu Unrecht, wie jetzt das Landgericht Ulm urteilte.

Als die Zinsen in den 1990er-Jahren von über 8,0% auf unter 4,0% nachgegeben hatten, witterten viele Banken und Sparkassen ihre große Chance: Unter dem Deckmantel der Altersvorsorge offerierten sie Sparverträge mit Laufzeiten von 20, 25 und mehr Jahren. Der Zins war meist ebenso festgelegt wie die laufzeitabhängige Bonuszahlung, zudem konnten Anleger mit dreimonatiger Kündigungsfrist über ihr Kapital verfügen. Eingeräumt wurde auch eine Erhöhungsoption, d.h., Kunden konnten auf Wunsch mehr einzahlen als ursprünglich festgelegt.

Hinter dieser Produktgestaltung, die vor rund 10 Jahren bei vergleichbar rückläufigen Kapitalmarktkonditionen erneut angeboten wurde, stand das Kalkül der Kreditwirtschaft, dass die Zinsen bald wieder steigen würden und man auf diese Weise von den niedrig verzinsten Sparverträgen gut profitieren könne.

Zinsen auf Talfahrt

Während sich früher jedoch Phasen steigender Zinsen mit Phasen sinkender Renditesätze kontinuierlich ablösten, kennt die Zinskurve seit Jahren nur noch eine Entwicklung: abwärts. So lag die durchschnittliche Umlaufrendite im Jahr 2011 noch bei über 3,0%, heute wurde bereits die 0,5%-Marke unterschritten. Mit einer schnellen Gegenbewegung ist seit den jüngsten EZB-Maßnahmen nicht zu rechnen. Und dies bringt viele Banken und Sparkassen in Bedrängnis: So müssen „klassische“ Sparkonten meist nur noch mit 0,1% verzinst werden, wohingegen für die früheren Sparpläne oftmals zwischen 2,5% und 4,0% Zinszahlung anfallen.

Besteht die Kreditwirtschaft sonst stets darauf, dass eingegangene Verträge vom Kunden auch einzuhalten sind, und lässt sich einen vorzeitigen Ausstieg teuer bezahlen – Stichwort Vorfälligkeitsentschädigung – sieht es bei den Sparplänen anders aus: Hier würde man die Kunden lieber heute als morgen loswerden. Dass dies nicht so einfach ist, zeigt jetzt ein Rechtsstreit zwischen der Sparkasse Ulm und – stellvertretend für mehrere Tausend Betroffene – 15 Kunden: Zunächst versuchte das öffentlich-rechtliche Institut, die Kunden in Alternativprogramme zu locken, dann wurde mit dem Hinweis auf die Existenzgefährdung auf die Tränendrüse gedrückt und schließlich wurde sogar die Kündigung der Verträge angedroht. Generell abgelehnt wurde die vertraglich zugesicherte Möglichkeit, die Sparraten zu gleichen Konditionen zu erhöhen.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Ulm in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung feststellte (Urteil vom 26. Januar 2015, 4 O 273/13): Die Sparkasse muss sich an die vereinbarten Regeln halten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass das Verfahren wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für Millionen Bankkunden bis zum Bundesgerichtshof durchgefochten wird. Als Sparvertragskunde sollten Sie sich daher stets gegen eine Kündigung aussprechen und auf das Einhalten der Verträge bestehen. Eventuelle Alternativangebote sollte man sehr genau prüfen, da sie in der Regel schlechter ausfallen als der bisherige Vertrag.

Etwas anders ist die Sachlage bei Bausparverträgen aus früheren Hochzinsphasen: Hier berufen sich einige Kassen auf das Kleingedruckte, nach dem u.a. voll angesparte Verträge, bei denen kein Darlehen in Anspruch genommen wurde bzw. werden kann, von der Bausparkasse gekündigt werden können. Dabei haben die Kassen gute Karten, denn schließlich wird der Vertrag nicht bestimmungsgemäß genutzt. Umstritten ist jedoch die vorzeitige Kündigung, wenn lediglich die Mindestsumme von 40% bis 50% der Bausparvertragssumme angespart wurde und der Vertrag schon längere Zeit ruht. Hier werden erst die Gerichte letztinstanzlich darüber zu entscheiden haben, ob der Bausparkasse ein „Ausstiegs-Schlupfloch“ geboten wird.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(04):16-16