Steuer-Spartipps

Betriebsausgaben: Badrenovierung als Kosten des Arbeitszimmers


Helmut Lehr

Die Aufwendungen für ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Jedoch können Steuerpflichtige, denen für ihre (Büro-)Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer von bis zu 1.250€/Jahr steuerlich geltend machen. Ein voller Kostenabzug ist nur möglich, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildet.

Hinweis: Sofern Apothekeninhaber in ihrer Apotheke kein geeignetes Büro besitzen, sollten sie zumindest den begrenzten Betriebsausgabenabzug erreichen können. Üblicherweise werden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer (anteilige „laufende Kosten“ des Gebäudes inklusive Abschreibungen) nach dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtfläche des Hauses ermittelt.

Badrenovierung zählt dazu

Das Finanzgericht Münster hat kürzlich entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören1) – zumindest, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

Geklagt hatte ein Pensionär, der weiterhin eine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübte. Weil das Zimmer in diesem Fall den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit bildete, hatte er ein besonderes Interesse daran, einen möglichst hohen Anteil an Arbeitszimmerkosten zu erreichen.

Da das Badezimmer für rund 38.000€ behindertengerecht umgebaut worden war, vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass sich der Wert des gesamten Wohnhauses merklich erhöht hat. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei auch geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Schließlich ist das Arbeitszimmer in diesem Fall Betriebsvermögen und bei einer späteren Entnahme würde der rechnerische Anteil des Arbeitszimmers am Gebäudewert als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt.

Hinweis: Hätte der Steuerpflichtige das Bad innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Wohnhauses renoviert, wären die Kosten vermutlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten2) qualifiziert und dann ohnehin sukzessive im Wege der Abschreibung auch anteilig beim Arbeitszimmer berücksichtigt worden. Insoweit ist es durchaus nachvollziehbar, dass das Finanzgericht die Aufwendungen für die Badrenovierung – insbesondere aufgrund der Werterhöhung – nicht der rein privaten Gebäudenutzung, sondern dem „Gesamtgebäude“ zurechnet, wozu dann auch das Arbeitszimmer gehört.

Nutzung für andere Einkunftsarten

Wird das Arbeitszimmer nicht für den betrieblichen Bereich, sondern für eine Angestelltentätigkeit oder die Verwaltung von Vermietungsobjekten etc. genutzt, kann natürlich nicht mit der Versteuerung der Entnahme argumentiert werden. Dennoch lässt sich auch für den „privaten Bereich“ argumentieren, dass Werterhöhungen des Gesamtgebäudes ggf. mit dem Arbeitszimmeranteil versteuert werden müssen.

So gilt beispielsweise die „Spekulationsbesteuerung“ beim Verkauf eines Objektes innerhalb von zehn Jahren nach seiner Anschaffung nicht für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten, wohl aber für das häusliche Arbeitszimmer. Das bedeutet: Eine umfangreiche Renovierung kann natürlich den Gebäudewert erhöhen und müsste bei gewinnbringender Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist mit dem Arbeitszimmeranteil versteuert werden.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund sollte ggf. auch bei den privaten Einkunftsarten argumentiert werden, dass z.B. eine umfangreiche Badsanierung anteilig zu den Arbeitszimmerkosten zählt.

1) Vgl. Urteil vom 18. März 2015, Aktenzeichen 11 K 829/14 E.

2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 17 vom 1. September 2008, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(11):17-17