Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit


Dr. Christine Ahlheim

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13).

Im betreffenden Fall war eine Mitarbeiterin seit April 2007 beschäftigt und hatte einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen je Kalenderjahr. Nach der Geburt ihres Sohnes Ende 2010 befand sie sich ab Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit. Sie verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Dieser erklärte daraufhin die Kürzung des Erholungsurlaubs der Mitarbeiterin wegen der Elternzeit.

Nach Ansicht der Richter setzt die Regelung in §17 Absatz 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehle es jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Nach der neueren Rechtsprechung sei der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bilde er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheide sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(11):3-3