Sonderzahlungen

Ansprüche von seit Kurzem Beschäftigten, von Minijobbern und während der Elternzeit?


Jasmin Theuringer

Manche Arbeitnehmer werden nicht während des gesamten Kalenderjahres beschäftigt, etwa weil sie im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt werden oder sich in Mutterschutz und Elternzeit verabschieden. Hier stellt sich dann die Frage nach dem Schicksal des Weihnachtsgeldes.

Bekommt ein Arbeitnehmer, der zum 1. Juli anfängt, im November ein volles, ein halbes oder gar kein Weihnachtsgeld? Diese Frage stellt sich zunächst ausschließlich dann, wenn es sich bei der Zahlung im November tatsächlich um ein Weihnachtsgeld und damit um eine Gratifikation handelt. Wird hingegen im November ein 13. Gehalt ausgezahlt, so ist dieses Bestandteil der Vergütung für die geleistete Arbeit. Ein 13. Gehalt ist stets zeitanteilig zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres in den Betrieb eintritt.

In Apotheken hingegen ist es üblich, den Arbeitnehmern die tariflich vorgesehene Sonderzahlung oder ein im Arbeitsvertrag zugesagtes Weihnachtsgeld zu gewähren.

Unterliegt das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter (BRTV), so ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung einer spätestens im November fälligen Sonderzahlung aus §18 BRTV. Dort ist in Absatz 3 ebenfalls geregelt, dass einem Arbeitnehmer eine anteilige Zahlung in Höhe von 1/12 pro Beschäftigungsmonat zusteht, wenn er im Laufe eines Jahres eintritt. Dabei wird stets das gesamte Kalenderjahr bis einschließlich Dezember berücksichtigt, es kommt also nicht auf den Auszahlungszeitpunkt im November an. So erhält beispielsweise ein Arbeitnehmer, der am 1. Juli anfängt, eine Zahlung in Höhe von 6/12, auch wenn er zum Auszahlungszeitpunkt im November erst fünf Monate im Betrieb ist.

Findet der BRTV auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, kann sich ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ob es im Eintrittsjahr vollständig oder anteilig zu zahlen ist, ergibt sich dann aus der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Zusage. Ist dort nicht ausdrücklich geregelt, dass im Eintrittsjahr nur ein anteiliger Anspruch besteht, so ist das Weihnachtsgeld in voller Höhe auszuzahlen.

Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr

Auch beim Ausscheiden eines Mitarbeiters im laufenden Kalenderjahr sieht der BRTV grundsätzlich vor, dass die Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat in Höhe von 1/12 zu gewähren ist. Eine Ausnahme besteht für solche Arbeitnehmer, die insgesamt nicht länger als sechs Monate in der Apotheke beschäftigt sind, das sind insbesondere diejenigen, die noch während der Probezeit wieder gehen. Aber auch diejenigen, die zwar insgesamt länger als sechs Monate in der Apotheke beschäftigt waren, jedoch in der ersten Hälfte des laufenden Kalenderjahres aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen ausscheiden, bekommen keine Sonderzahlung.

Im Arbeitsvertrag ist die Zusage eines Weihnachtsgeldes häufig mit der Einschränkung verbunden, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt ungekündigt sein muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im November noch im Betrieb ist. Möglich ist auch, dass zum Beispiel im Oktober eine Kündigung zum 31. Dezember ausgesprochen wird. Auch dann befindet sich der Arbeitnehmer nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld besteht daher nicht.

Diese Regelung ist zulässig, sofern es sich um eine reine Gratifikation handelt und die Zahlung kein Entgelt für geleistete Dienste darstellt. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Bedingung für die Auszahlung einer Gratifikation selbst dann für zulässig erachtet, wenn der Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist und damit der strengen Inhaltskontrolle des §307 BGB unterliegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012, Aktenzeichen 10 AZR 667/10).

Mit der vorgenannten Bedingung nicht zu koppeln und der Einordnung einer Zahlung als reine Gratifikation ohne Entgeltcharakter widersprüchlich wäre dagegen eine arbeitsvertragliche Regelung, dass im Austrittsjahr ein Anspruch auf 1/12 für jeden Beschäftigungsmonat besteht. Das spräche vielmehr für die Annahme eines 13. Gehalts, das unabhängig vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt stets pro rata temporis auszuzahlen ist.

Teilzeitbeschäftigte und Minijobber

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen von einer Sonderzahlung nicht ausgenommen werden. Dies würde sowohl gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen als auch gegen das in §4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz enthaltene Diskriminierungsverbot. Teilzeitbeschäftigten ist daher eine Sonderzahlung zu gewähren, deren Höhe sich an dem Verhältnis der Arbeitszeit orientiert. Bekommt also ein Vollzeitmitarbeiter mit 40 Wochenstunden ein volles Tarifgehalt als Weihnachtsgeld, so erhält der Teilzeitbeschäftigte mit 20 Wochenstunden ein halbes Tarifgehalt.

Das gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte, also sogenannte Minijobber. Ein Minijob ist aus arbeitsrechtlicher Sicht nichts anderes als ein Teilzeitarbeitsverhältnis, in dem aufgrund des geringen Entgelts Besonderheiten bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer gelten. Einem Minijobber darf also die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nicht mit dem Argument verwehrt werden, die Jahresentgeltgrenze würde sonst überschritten. Wird in der Apotheke allen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld gezahlt, dürfen die geringfügig Beschäftigten hiervon nicht ausgenommen werden. Ein geringfügig Beschäftigter sollte daher nicht mehr als 415€ monatlich verdienen. Dann wird auch bei Zahlung eines Weihnachtsgeldes die Jahresentgeltgrenze in Höhe von 5.400€ nicht überschritten.

Mutterschutz

Für Zeiten, in denen eine Arbeitnehmerin aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nicht arbeitet, also insbesondere während der letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, kommt eine Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht in Betracht (z.B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. November 1998, Aktenzeichen 10 AZR 595/97). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen tariflichen oder vertraglichen Anspruch handelt.

Elternzeit

Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, die gegenseitigen Pflichten ruhen lediglich. Das bedeutet, es entfällt der Anspruch auf jede Leistung, die im Austausch für die Arbeitsleistung gewährt wird. Handelt es sich bei der im November fälligen Zahlung um ein 13. Gehalt, ist es während der Elternzeit nicht zu zahlen. Handelt es sich aber um eine Gratifikation, die nicht die Arbeitsleistung, sondern die Betriebstreue des Arbeitnehmers honoriert, so bleibt der Anspruch trotz der Elternzeit erhalten. Schließlich besteht ja das Arbeitsverhältnis trotz Elternzeit fort, der Arbeitnehmer ist also nach wie vor betriebstreu.

Ob es sich bei der Zahlung im November um ein Gehalt oder eine Gratifikation handelt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Neben der Bezeichnung der Zahlung als Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Treuezahlung spricht vor allem die Verpflichtung, die Zahlung bei einer Eigenkündigung vor dem 31. März des Folgejahres zurückzahlen zu müssen, für eine Gratifikation.

Es ist allerdings möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass das Weihnachtsgeld für Zeiten, in denen Elternzeit in Anspruch genommen wird, zeitanteilig gekürzt werden darf.

Auch wenn sich der Anspruch auf die Sonderzahlung aus dem BRTV ergibt, kann er während der Elternzeit gekürzt werden. In §18 Absatz 3 BRTV ist eine Kürzung für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 vorgesehen.

Jasmin Theuringer, Rechtsanwältin, Bellinger Rechtsanwälte und Steuerberater, 40213 Düsseldorf, E‑Mail: theuringer@bellinger.de

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(14):13-13