Steuer-Spartipps

Gehalts-Extras: Zinsgünstige Arbeitgeberdarlehen


Helmut Lehr

Apothekeninhaber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern zinsgünstige Darlehen zu gewähren. Dies dürfte die Motivation steigern und bestenfalls auch die Bindung an den Betrieb stärken. Die Zinsverbilligung führt ggf. zu Arbeitslohn, sofern die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600€ übersteigt.

Hinweis: Wie sich der geldwerte Vorteil genau berechnet und ob er tatsächlich lohnversteuert werden muss („44-€-Freigrenze“ beachten!), wurde kürzlich an dieser Stelle ausführlich dargelegt1).

Neue Verwaltungsanweisung

Mit Schreiben vom 19. Mai 20152) hat das Bundesfinanzministerium die Verwaltungsgrundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen neu gefasst und veröffentlicht. Auch wenn sich die Verwaltungsauffassung nicht wesentlich geändert hat, sollten sich betroffene Arbeitgeber mit der aktualisierten Verlautbarung auseinandersetzen, schließlich gilt sie ab sofort in allen offenen Fällen. Insbesondere sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Es wurde nochmals ausdrücklich klargestellt, dass zur Ermittlung der Zinsvergünstigung als Vergleichsmaßstab der günstigste Preis für vergleichbare Darlehen auch aus allgemein zugänglichen Internetangeboten von Direktbanken bestimmt werden kann. Allerdings werden insoweit keine individuellen Preisverhandlungen berücksichtigt. Außerdem wird in diesen Fällen der 4%-ige Abschlag3) nicht berücksichtigt.
  • Arbeitgeber werden im Zweifel „auf Nummer sicher gehen“ wollen und sich bei der Bewertung des Zinsvorteils an den von der Bundesbank veröffentlichten Maßstabszinssätzen orientieren. Der Mitarbeiter hat dann unabhängig davon im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit, den Zinsvorteil mit dem niedrigeren günstigsten Preis am Markt zu bewerten, diesen dem Finanzamt nachzuweisen und somit seinen zu versteuernden Arbeitslohn (geldwerter Zinsvorteil) zu reduzieren. Dazu genügt nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Ausdruck des in einem Internet-Vergleichsportal ausgewiesenen individualisierten günstigeren inländischen Kreditangebots zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses.

Hinweis: Ein solcher Nachweis ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis am Markt berücksichtigt hat, der Mitarbeiter aber einen noch niedrigeren günstigsten Preis ausfindig machen konnte. Auf diese eigenständige Nachweismöglichkeit sollten Mitarbeiter gegebenenfalls gesondert hingewiesen werden.

Sicherheiten bei größeren Darlehen

Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist natürlich zu beachten, dass „keine Äpfel mit Birnen verglichen“ werden. Soll heißen: Setzt der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung (z.B. eine Grundschuldbestellung für einen Immobilienkredit) voraus, wäre auch das Arbeitgeberdarlehen entsprechend auszugestalten. Der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein eigenständiger geldwerter Vorteil und deshalb ggf. als Lohn zu versteuern. Die Höhe dieses geldwerten Vorteils richtet sich insbesondere nach den üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens.

Hinweis: Diese Beträge können regelmäßig mit den im Internet bereitgestellten Notar-/Grundbuchkostenrechnern ermittelt werden – Abschläge sind nicht vorzunehmen. Als maßgebender Zuflusszeitpunkt wäre das Auszahlungsdatum des Arbeitgeberdarlehens anzusetzen.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2015, Seite 17.

2) Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/07/0009; im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de unter dem Suchbegriff „Arbeitgeberdarlehen“ zu finden.

3) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 8 vom 15. April 2015, Seite 17.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(14):17-17