Aline Rühtz
Diese und ähnliche Fragen kommen einem in den Sinn, wenn man über den Hilfsmittelverleih in der Apotheke nachdenkt. Tatsächlich erinnert die Heterogenität der Hilfsmittellieferverträge an die Artenvielfalt eines Tropenwaldes. Einmal hereingewagt, ergeben sich jedoch zahlreiche Chancen! Die drei großen Säulen im Verleihgeschäft stellen Inhalationshilfen, Milchpumpen und Babywaagen dar.
Inhalationshilfen
Eine Kostenübernahme für den Verleih von Inhalationshilfen ist bei den gesetzlichen Kassen nicht mehr möglich. Manch ein Rezept, welches sich mit einer verordneten Verleihdauer in die Apotheke verirrt, kann jedoch teilweise in ein normales Abgaberezept umgewandelt werden. Da diese Kulanzregelung allerdings kassenspezifisch ungleich gehandhabt wird, sollte sicherheitshalber stets ein korrekt ausgestelltes Rezept angefordert werden.
Zur Erinnerung: Für DAK-Versicherte beispielsweise ist prinzipiell keine Abgabe von Inhalationshilfen in der Apotheke mehr möglich! Hier müssen sich Patienten an ein DAK-Servicezentrum in ihrer Nähe wenden und sich über die weitere Vorgehensweise informieren. Für alle anderen Kassen gilt: Wird etwa ein original Pari Junior Boy® oder Pari Turbo Boy® verordnet, muss auf eine speziellen Kriterien gehorchende Angabe der Diagnose geachtet werden (Verordnungshilfen bietet der Hersteller). Sobald diese – für die Ärzte oftmals schwer überwindbare – Hürde genommen wurde, steht als nächstes der Kostenvoranschlag an. Dieser wird erfahrungsgemäß „ab und zu“ genehmigt.
Praxistipp: Da diese Aussage für Apotheker und Kunden gleichermaßen unbefriedigend ist, bietet es sich an, ein Leihgerät für die Sofortabgabe zur Verfügung zu haben. Befindet sich ein Kinderarzt in der Nähe der Apotheke, ist dieser Service in der Regel sehr sinnvoll.
Der Wartungs- und Reinigungsaufwand hält sich mit circa 10 Minuten pro Gerät in einem vertretbaren Rahmen. Somit sind die Kunden vorläufig versorgt, bis eine Antwort der Krankenkasse eingeht und haben zudem die Möglichkeit, Handhabung und Nutzen des Gerätes zu testen, bevor ggf. eine Neuanschaffung angedacht wird. Weiterhin kann der Kunde für die anfallenden Mehrkosten selbst aufkommen. In diesem Fall muss er sein Einverständnis über die höherpreisige Versorgung mit seiner Unterschrift bestätigen. Der Pari Basic® stellt hingegen beispielsweise eine mehrkostenfreie Alternative dar.
Milchpumpen und Zusatzangebote
Haben stillende Mütter ein akutes Problem wie Milchstau oder möchten sie nach der ersten intensiven Babyzeit mal wieder ausgehen, kann die Apotheke durch den Verleih von Milchpumpen eine Lösung bieten. Dieser ist über die gesetzlichen Kassen abrechenbar, jedoch nicht zu bundesweit einheitlichen Festbeträgen! Die Preisbildung ist im jeweils zwischen Landesapothekerverband und Krankenkasse geschlossenen Hilfsmittelliefervertrag geregelt. Die Landesapothekerverbände bieten auf ihrer jeweiligen Homepage hilfreiche Listen und Übersichten über die jeweils geltenden Preise an.
Zunächst wird zwischen Primär- und Ersatzkassen unterschieden. Inzwischen haben jedoch zahlreiche Krankenkassen für einzelne Hilfsmittelgruppen eigene Verträge verhandelt. Dies bedeutet konkret: Es bestehen kassenspezifische Unterschiede im Preis für die ersten 28 Tage, wieder andere Preise bei Folgeverordnungen und unterschiedliche Vorgaben, ab wann eine Genehmigung einzuholen ist. Des Weiteren wird in den Arbeitshilfen aufgeführt, wann die Bedruckung des Rezepts mit der Hilfsmittel-Positionsnummer und wann mit der Pharmazentralnummer (PZN) zu erfolgen hat.
Eine Sonderstellung hat der Rezeptstatus. Der Verleih einer Milchpumpe ist in der GKV zum Wohle von Mutter und Kind immer zuzahlungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob das Rezept auf Mutter oder Kind ausgestellt ist und welchen Status der Arzt angekreuzt hat. Allerdings ist auf eine plausible Diagnose zu achten. Wenn das Rezept auf den Namen des Kindes ausgestellt wird, darf die Diagnose also nicht „Brustentzündung“ lauten. Bei einem Rezept der Mutter wiederum wären „Trinkschwierigkeiten“ nicht passend und könnten zu Retaxationen führen. Neben den üblichen Anforderungen an ein Hilfsmittelrezept ist hier zusätzlich der Vermerk der Verleihdauer „von (...) bis (...)“ erforderlich, dieser darf von der Apotheke handschriftlich ergänzt werden.
Die abrechenbare Mindestmiete beträgt 15€ plus Mehrwertsteuer, sodass selbst bei kurzzeitigem Verleih der Aufwand abgegolten sein soll. Bezieht man allerdings die zuvor beschriebene komplexe Abrechnungssituation sowie einen Reinigungs- und Prüfaufwand von circa 30 Minuten pro Pumpe mit ein, wird schnell deutlich, dass diese Rechnung nicht aufgeht. Dennoch lässt sich mit diesem Service eine neue Zielgruppe gewinnen. Oft erlebt man eine große Dankbarkeit, wenn die dringend benötigte Milchpumpe ausgeliehen werden kann und zudem eine gute Beratung stattfindet.
Für den Großteil der Kunden (gerne sind das die frisch gebackenen Väter!) ist diese Thematik völlig unbekannt und bedarf somit einiger Erklärung. Umso besser, wenn dann die Apotheke alle Zusatzprodukte, die das Stillen so angenehm wie möglich machen, an Lager hat und aktiv anbietet. Eine starke Marktposition hat hierbei z.B. die Firma Medela®, die u.a. eine elektrische Intervallmilchpumpe im Angebot hat, die von Krankenhäusern und Hebammen oft empfohlen wird und hohen Standards genügt. Der Vorteil für die Apotheke ist die bundesweite Basiswerbung der Firma und eine bedarfsgerechte Mietoption inklusive Wartung und Reparatur.
Bei jeder Ausleihe sollten Produkte wie Sauger, Wöchnerinnenvorlagen, Stilleinlagen und Muttermilchbeutel sofort empfohlen werden. Zur späteren Empfehlung eignen sich eventuell Brusthauben in einer anderen Größe, weitere Fläschchen, Mikrowellenbeutel zur Desinfektion, Brustpflegeprodukte, Babypflegeprodukte und Stillwäsche. Sollten Mutter oder Kind erkranken, ist es selbstverständlich, dass auch hier die geeigneten Arzneimittel zur Verfügung stehen. Dies verdeutlicht die Chancen für Zusatzverkäufe in diesem Bereich. Das Angebot einer kostenlosen, wöchentlich stattfindenden Hebammensprechstunde sowie der Verleih von Babywaagen runden das Ganze optimal ab.
Die Werbetrommel rühren
Ein solches hochwertiges Dienstleistungssortiment und Beratungspotenzial verlangt nach einer entsprechenden Kommunikation nach außen: Tue Gutes und rede darüber! Medien sind die eigene Homepage, ggf. soziale Netzwerke, Handzettel oder auch – allerdings recht teure – Anzeigen in der Lokalzeitung, die auf diesen Service aufmerksam machen.
Kommen dann die Kunden, sollte ein klarer Formular-Mietvertrag selbstverständlich sein. Vorlagen hierfür bieten die Hersteller der Geräte an. Die Hinterlegung einer Kaution ist stets empfehlenswert und gibt der Apotheke eine gewisse Absicherung. Allgemeine Arbeitshilfen zum Verleih von Hilfsmitteln findet man auch auf der Website der ABDA (www.abda.de). Die Clearingstellen der Landesapothekerverbände stellen zudem eine große Unterstützung bei der Abrechnung von Hilfsmitteln dar und ersparen Apothekenmitarbeitern deutlich Zeit und Arbeit.
Letztendlich kommt es darauf an, dass die Abläufe in der Apotheke standardisiert und möglichst vereinfacht werden. Dazu tragen beispielsweise kleine Arbeitserleichterungen wie automatisierte Erinnerungs-E-Mails für anstehende Folgerezepte des Milchpumpenverleihs bei. In Zusammenarbeit mit einer Clearingstelle und mit den wichtigsten Listen zur Hand, ist der Hilfsmittelverleih kein allzu großes Problem mehr. Nicht zu unterschätzen ist hierbei vor allem die Neugewinnung von Kunden und die Kundenbindung, denn der Verleih als solcher ist sicher kein Gewinngeschäft – aber ein Service- und Kundenbindungsinstrument, welches eben die wirklich gute von der durchschnittlichen Apotheke abhebt.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(14):9-9