Steuer-Spartipp

Erbschaft- und Schenkungsteuer:Gestaltungen mit Lebensversicherungen


Helmut Lehr

Beim Vertragsabschluss von Lebensversicherungen werden die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen teils gar nicht näher thematisiert. Im Todes- bzw. Auszahlungsfall lauern dann nicht selten böse Überraschungen. Im Einzelfall unterliegen sogar bis zu 50 % des Auszahlungsbetrags der Steuer, sodass sich die Auszahlungssumme deutlich vermindern kann.

Hinweis: Gerade beim Abschluss von Lebensversicherungen kann mit vergleichsweise wenig Aufwand eine steueroptimierte Variante gewählt werden. Allerdings sind vielen Versicherungsvermittlern die Möglichkeiten im Einzelnen nicht ausreichend präsent, sodass die Steuerpflichtigen meist selbst aktiv werden müssen.

Gestaltungsmöglichkeit 1: Überkreuzverträge

Hierbei handelt es sich wohl um die bekannteste Gestaltungsalternative, die insbesondere von Ehegatten häufig umgesetzt wird. Dabei muss der jeweilige Versicherungsvertrag so gestaltet sein, dass der Versicherungsnehmer, der Beitragszahler und der Begünstigte dieselbe Person ist. Versicherte Person ist dann z.B. der Ehegatte, dessen Todesfallrisiko abgesichert werden soll. Im Ergebnis schließt jeder Ehegatte einen Lebensversicherungsvertrag als Versicherungsnehmer auf den Tod des anderen Partners ab und zahlt die Prämie für seinen Vertrag.

Hinweis: Da im Todesfall die Versicherungssumme dem überlebenden Partner als Versicherungsnehmer aus seinem eigenen Vertrag zufließt, handelt es sich nicht um einen erbschaftsteuerpflichtigen Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags1). Die Auszahlung führt deshalb zu keiner Erbschaftsteuerbelastung.

Gestaltungsmöglichkeit 2: Verbundene Verträge

Da eine Lebensversicherung auch von zwei oder mehreren Personen auf das Leben des zuerst Versterbenden abgeschlossen werden kann, entscheiden sich in erster Linie Ehegatten für dieses „Modell“. Da die Personen zu gleichen Teilen an der Versicherung beteiligt sind und die Auszahlungssumme im Erlebensfall der Gemeinschaft anteilig zusteht, unterliegt der Vorgang nicht der Schenkungsteuer.

Im Todesfall bekommt der Bezugsberechtigte das Geld anteilig als Versicherungsnehmer und als Bezugsberechtigter gezahlt. Der Anteil, der auf die Stellung als Versicherungsnehmer entfällt, unterliegt wiederum nicht der Erbschaftsteuer. Der Anteil an der Gemeinschaft bemisst sich dabei nach der im Innenverhältnis vereinbarten Prämienzahlungspflicht. Die Finanzverwaltung geht im Zweifel davon aus, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Bei Ehegatten führt dies regelmäßig zu der Annahme einer hälftigen Beteiligung an der „Versichertengemeinschaft“.

Hinweis: Dies führt faktisch auch zu einer hälftigen Steuerfreiheit der Versicherungsleistung im Todesfall2).

Gestaltungsmöglichkeit 3: Terminklauseln vereinbaren

Selbst vielen Versicherungsvermittlern ist nicht bekannt, dass Lebensversicherungsverträge mit Terminklauseln verbunden werden können. So kann die Auszahlung der Versicherungsleistung beim Tod der versicherten Person z.B. an ein bestimmtes Alter eines Kindes oder an eine bestimmte Frist geknüpft werden. Da der persönliche Freibetrag bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer alle zehn Jahre aufs Neue in Anspruch genommen werden kann, ist eine optimale Ausnutzung mit Terminklauseln möglich.

Beispiel: Apotheker Neumann schließt einen Lebensversicherungsvertrag über 500.000 € ab. Er bestimmt seinen volljährigen Sohn als Bezugsberechtigten im Todesfall. Wenn er verstirbt, wird voraussichtlich noch erhebliches weiteres Vermögen auf seinen Sohn übergehen. Aus diesem Grund vereinbart er mit der Versicherungsgesellschaft, dass die Auszahlung im Erbfall erst zehn Jahre nach diesem Ereignis erfolgen soll (Terminklausel).

Diese Gestaltung führt im Ergebnis dazu, dass der Sohn den persönlichen Freibetrag in Höhe von derzeit 400.000 € sowohl bei der Erbschaft, als auch zehn Jahre danach für die Auszahlung der Versicherungsleistung in Anspruch nehmen kann. Würde die Versicherungsleistung schon bei Eintritt des Erbfalls fällig und wäre der persönliche Freibetrag bereits durch das übrige Erbe verbraucht, würde die Auszahlung der Lebensversicherung in voller Höhe der Erbschaftsteuer unterliegen.

Hinweis: Auch bei Vereinbarung einer Terminklausel laufen Garantieverzinsung und Überschussbeteiligung in der Regel weiter. Allerdings müssen die Beteiligten natürlich auch den Versorgungsaspekt berücksichtigen. Eine stark verzögerte Auszahlung des Geldes setzt nämlich voraus, dass der Begünstigte bereits finanziell abgesichert und auf die Auszahlungssumme zunächst nicht angewiesen ist.

Gestaltungsmöglichkeit 4: Sofort fällige Rentenversicherungen

Mit hohen Einmalzahlungen kann erreicht werden, dass Versicherungsleistungen bzw. Rentenzahlungen sofort als laufende Monatsbeträge ausgezahlt werden. Wenn Eltern/Großeltern ihren Kindern/Enkeln bereits zu Lebzeiten größere Beträge schenken wollen, könnten sie alternativ das Geld zunächst in eine Rentenversicherung einzahlen und das Rentenbezugsrecht (unwiderruflich) auf das Kind/Enkelkind übertragen.

Mit dieser Vorgehensweise macht man sich die Bewertungsunterschiede zwischen Geld- und Rentenleistungen zunutze. Während ein hoher Geldbetrag bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit seinem vollen Nennwert berücksichtigt wird, kommt bei Rentenzahlungen nur das kapitalisierte Rentenstammrecht zum Ansatz; dieser Wert liegt regelmäßig deutlich unter der „Einzahlungssumme“.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2009, Seite 18 und 19.

2) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 22 vom 15. November 2009, Seite 18 und 19.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(19):18-18