Helmut Lehr
Die Bundesregierung hat die Aufnahme, Versorgung und Integration von Flüchtlingen zu einer gesamtstaatlichen Aufgabe erklärt. Dazu werden auch zusätzliche finanzielle Mittel benötigt. Um das Engagement der Bürger in diesem Bereich weiter zu unterstützen und zu fördern, wurden zwischenzeitlich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder „steuerliche Erleichterungen“ beschlossen1).
Hinweis: Diese gelten zunächst für alle Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.
Für alle Sonderkonten von Hilfsorganisationen bzw. inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und inländischen öffentlichen Dienststellen, die zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen eingerichtet wurden, gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Das bedeutet: Für die steuerliche Anerkennung von Spenden genügt in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts. Wer Spenden mittels Online-Banking überweist, kann auch einen PC-Ausdruck vorlegen.
Der vereinfachte Spendennachweis gilt ohne betragsmäßige Beschränkung. Er gilt zudem für solche Zahlungen, die bis zur Errichtung eines Sonderkontos bereits auf ein anderes Konto der oben genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
Hinweis: Unter besonderen Voraussetzungen (vor allem Spende über Treuhandkonto) können auch nicht gemeinnützige Organisationen steuerbegünstigte Spenden für Flüchtlinge sammeln.
Entwarnung für gemeinnützige Vereine
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft nun aber beispielsweise ein gemeinnütziger Verein (Sportverein, Musikverein etc.) zu Spenden für Flüchtlinge auf, ist dies steuerlich „unschädlich“. Soll heißen: Der Verein muss nicht die Aberkennung seiner Gemeinnützigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Satzung befürchten. Er hat die Spenden aber an eine entsprechend steuerbegünstigte Hilfsorganisation bzw. öffentliche Stelle zur Verwendung für die Flüchtlingshilfe weiterzuleiten.
Hinweis: Die Zuwendungen muss der Verein dem „Spender“ bescheinigen und auf der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen.
Sponsoring-Maßnahmen
Zuwendungen können auch als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn der „Sponsor“ wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt. Hierfür wird aber konkret nachzuweisen sein, dass die Zuwendung öffentlichkeitswirksam (z.B. Berichterstattung in der Zeitung) erfolgt ist.
Arbeitslohnspende der Mitarbeiter
Mit einer Arbeitslohnspende verzichten Mitarbeiter auf einen Teil ihres Lohns bzw. angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein begünstigtes Spendenkonto. Diese „Lohnbestandteile“ werden nicht lohnversteuert, sofern der Arbeitgeber die Verwendungsauflage tatsächlich erfüllt und dies entsprechend dokumentiert. Selbstverständlich ist auch eine Aufzeichnung im Lohnkonto erforderlich, es sei denn, der Mitarbeiter erklärt seinen Verzicht schriftlich und diese Erklärung wird zum Lohnkonto genommen.
Hinweis: Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht „zusätzlich“ noch als Spende abgezogen werden. Das würde nämlich diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die ihre Spende aus bereits versteuertem Einkommen leisten.
1) Vgl. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22. September 2015, Aktenzeichen IV C 4 – S 2223/07/0015 :015.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(20):17-17