Karsten Zabel
Sofern im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung die Krisenursachen nicht nachhaltig beseitigt werden, wird sich trotz aller Bemühungen eine Insolvenz mittelfristig nicht vermeiden lassen. Häufig gelingt die Neustrukturierung der Schwachstellen nicht in der notwendigen Kürze oder wird zu halbherzig angegangen, sodass die Ertragslage der Apotheke nicht weitreichend genug verbessert wird und weiterhin unzureichende Ergebnisse erwirtschaftet werden.
In der Praxis ist in einer derartigen Situation regelmäßig zu beobachten, dass die Apotheke wegen nicht erkannter Alternativen unverändert fortgeführt wird und aus der Erfolgskrise zwangsläufig eine Liquiditätskrise wird, die schließlich in der Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz endet. Dabei werden Insolvenzanträge oft zu spät gestellt, wodurch die Handlungsalternativen erheblich eingeschränkt werden und sich für den Apotheker zudem Anfechtungsrisiken ergeben können.
Nach den §§129ff. InsO sind Rechtshandlungen durch einen Insolvenzverwalter anfechtbar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war.
Insolvenzgründe
Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999 wurden die Insolvenzeröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO) und der Überschuldung (§19 InsO) neu geregelt sowie der Insolvenzeröffnungsgrund der drohenden Zahlungsfähigkeit (§18 InsO) eingefügt. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bei einer sich abzeichnenden Insolvenz bereits vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verfahrensrechtliche Gegenmaßnahmen einzuleiten. Da in der Praxis die Insolvenzgründe nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden, empfiehlt es sich, in Krisensituationen einen insolvenzerfahrenen Berater einzuschalten.
Zahlungsunfähigkeit
Nach §17 Absatz 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist die zutreffende Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung. In der Praxis hat sich hierbei in Anlehnung an eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.Mai 2005 ein zweistufiges Verfahren entwickelt. Zunächst ist die Liquiditätslücke zum Stichtag durch Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der verfügbaren liquiden Mittel zu berechnen. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Nach §18 Absatz 2 InsO ist der Schuldner drohend zahlungsunfähig, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um ein Antragsrecht des Schuldners, das vor allem für das Schutzschirmverfahren nach §270b InsO von Bedeutung ist.Die Dauer des Prognosezeitraums ist gesetzlich nicht geregelt. In der Literatur werden hier kontroverse Auffassungen vertreten, die von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen.
Überschuldung
Nach §19 Absatz 2 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
Regelverfahren
Nach der Stellung eines Insolvenzantrags wird durch das zuständige Insolvenzgericht in der Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über.
Die Einschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kann für den Apotheker berufsrechtliche Konsequenzen haben. Es besteht zudem die Ungewissheit, ob durch den Insolvenzverwalter die Sanierung und Fortführung der Apotheke betrieben wird oder eine schnellstmögliche Einstellung des Geschäftsbetriebs angestrebt wird. Vor diesem Hintergrund ist das Regelverfahren für den Apotheker mit erheblichen Risiken und Unsicherheiten verbunden.
Eigenverwaltung
Die Nachteile und Risiken der Regelverwaltung können mit dem Instrument der Eigenverwaltung vermieden werden. In diesem Fall wird die Insolvenz durch den Apotheker selbst unter der Aufsicht eines Sachwalters gesteuert.
Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung ist, dass der Insolvenzantrag rechtzeitig durch den Schuldner gestellt wird und keine Umstände bekannt sind, die zu Nachteilen für die Gläubiger führen. Um die Chancen zu erhöhen, sollte der Insolvenzantrag gut vorbereitet und gegebenenfalls die Rückendeckung der wichtigsten Gläubiger durch die Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses eingeholt werden. Unabhängig davon ist es ratsam, für die Vorbereitung des Insolvenzantrags und die Durchführung der Insolvenz einen insolvenzerfahrener Berater einzuschalten.
Eigenverwaltung nach § 270a InsO
Die Eigenverwaltung nach §270a InsO kann mit dem Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beantragt werden. Sofern der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist, soll das Insolvenzgericht davon absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen bzw. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einzuschränken.
Anstelle eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters wird vom zuständigen Insolvenzgericht ein Sachwalter zur Überwachung der Eigenverwaltung bestellt. Die Auswahl obliegt ausschließlich dem Insolvenzgericht.
Eigenverwaltung nach § 270b InsO (Schutzschirmverfahren)
Bei dem sog. Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine besondere Form der Eigenverwaltung, die dem Schuldner ein eigenständiges Sanierungsverfahren gewährt.
Sofern der Schuldner den Antrag auf Eigenverwaltung bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt hat und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Voraussetzung für die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens ist, dass der Schuldner mit dem Insolvenzantrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Auch hier bestellt das Insolvenzgericht einen Sachwalter. Es kann aber vom Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person nicht geeignet ist. Im Ergebnis kann der Schuldner somit den Sachwalter seines Vertrauens vorschlagen.
Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(20):8-8