Gewerbesteueranrechnung

Verwaltungsauffassung nicht rechtens


Claudia Mittmeyer

Die zu zahlende Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet und verhält sich deshalb dem Grunde nach belastungsneutral. Allerdings erfolgt die Anrechnung nach einem pauschalen und teils sehr komplexen Verfahren, weshalb es in der Praxis nicht immer zu einer vollständigen Entlastung kommt. Dies hängt entscheidend damit zusammen, dass die Einkommensteuer nur insoweit gemindert wird, als sie auf anteilig im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Deshalb wird geprüft, welche positiven gewerblichen Einkünfte in der Summe aller positiven Einkünfte enthalten sind.

Die Finanzverwaltung berücksichtigt dabei jedoch nur die positiven Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsquelle, eine Saldierung von positiven und negativen Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart lehnt sie ab. Dies kann dazu führen, dass (insbesondere) der Nenner in der Berechnungsformel (Summe aller positiven Einkünfte) größer ist und daher weniger Gewerbesteuer angerechnet wird (vgl. hierzu AWA-Ausgabe Nr.17 vom 1.September 2015, Seite 18 und 19).

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat der Verwaltungsauffassung nun insoweit eine klare Absage erteilt und entschieden, dass innerhalb einer Einkunftsart eine Saldierung von positiven und negativen Ergebnissen (z.B. aus verschiedenen Mietobjekten mit Gewinnen und Verlusten) vorzunehmen ist (Urteil vom 23.Juni 2015, Aktenzeichen III R 7/14) – allerdings nicht zwischen Ehegatten untereinander.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(20):3-3