Steuer-Spartipp

Besteuerung von Gold: Was Anleger beachten sollten


Helmut Lehr

Gold übt bereits seit Jahrtausenden eine besondere Anziehungskraft auf die Menschen aus und diente praktisch schon immer als Tausch-, Zahlungs- oder Anlageobjekt. Heutzutage stürzen sich Anleger insbesondere in Krisenzeiten auf „Goldanlagen“ bzw. wollen mit ebensolchen künftige Finanzkrisen möglichst unbeschadet überstehen.

Steuerlich muss genau unterschieden werden, ob das Gold tatsächlich physisch erworben wird oder „nur“ in Form von Wertpapieren, Zertifikaten etc.

Goldmünzen und Goldbarren

Wer Goldmünzen und Goldbarren erwirbt, erzielt daraus keine Zinsen bzw. laufenden Erträge. Demzufolge ist insoweit auch keine Einkommensteuer zu entrichten. Wird das Gold allerdings gewinnbringend veräußert, ist zu prüfen, ob ein sogenanntes Spekulationsgeschäft („privates Veräußerungsgeschäft“) vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Ein Spekulationsgewinn ist jedoch erst zu versteuern, wenn er – ggf. zusammen mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften – die Freigrenze von 600 €/Jahr übersteigt. Weil es sich um eine Freigrenze und nicht etwa um einen Freibetrag handelt, muss bei Überschreiten der Freigrenze der gesamte Gewinn versteuert werden – auch wenn die Grenze nur geringfügig überschritten wird. Veräußerungskosten können in diesem Zusammenhang gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Hinweis: Wer Goldbarren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel erwirbt, spart beim Kaufpreis regelmäßig die Mehrwertsteuer, weil insoweit eine gesonderte Befreiungsvorschrift zur Anwendung kommt (§25c Umsatzsteuergesetz). Bei Goldmünzen muss der Feingehalt mindestens 900 Tausendstel betragen, außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Kauf und Verkauf von Wertpapieren

Bei der Investition „in Gold“ mittels entsprechender Wertpapiere (z.B. Gold-Zertifikate, ETCs, Goldminenaktien bzw. -fonds) muss grundsätzlich die Abgeltungssteuer beachtet werden. Dies gilt unabhängig von der Besitzdauer, weil seit 2009 auch Wertpapierveräußerungsgewinne quasi wie laufende Kapitalerträge besteuert werden.

Etwas anderes gilt für eine bestimmte Gold-Inhaberschuldverschreibung, sogenanntes Xetra Gold (ISIN DE000A0SGB0 bzw. WKN A0S9GB). Hierbei handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe, die einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft.

Die Finanzverwaltung ist zwar bislang der Auffassung, dass die gewinnbringende Ausübung der Lieferansprüche zu Kapitaleinkünften führt, jedoch haben einzelne Finanzgerichte bereits zugunsten der Anleger entschieden1).

Ganz aktuell hat nun auch der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, nicht als Gewinn aus Kapitaleinkünften zu erfassen ist2). In beiden Verfahren ging die Finanzverwaltung als Verlierer vom Platz, weil die Steuerpflichtigen jeweils den Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist abgewartet hatten bis sie im Fall A ihren Wertpapierbestand in echtes Gold „umtauschten“ bzw. im Fall B die Inhaberschuldverschreibung veräußerten.

Hinweis: Die nun vorliegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass „Xetra-Gold“ steuerrechtlich im Ergebnis wie dieAnschaffung und Veräußerung physischen Goldeszu behandeln ist und damit allenfalls „Spekulationssteuer“ auslösen kann.

1) Vgl. AWA-Ausgabe Nr. 6 vom 15. März 2015, Seite 17.

2) Vgl. Urteile vom 12. Mai 2015, Akten- zeichen VIII R 4/15 und VIII R 35/14.

Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker 2015; 40(21):17-17